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Die Hauptquelle des griechischen Internationalen Privatrechts sind die griechischen Gesetze. Die grundlegenden Regelungen finden sich im Zivilgesetzbuch (Artikel 4–33), wenngleich auch andere Gesetze, etwa das Gesetz Nr. 5960/1933 über Schecks (Artikel 70–76), Kollisionsregeln enthalten. Der Rechtsbegriff umfasst auch internationale Abkommen und Übereinkommen, die, sobald sie von Griechenland ratifiziert sind, ebenso wie das griechische nationale Recht anwendbar sind.
Zu den wichtigsten internationalen Übereinkommen zählen:
Zu den wichtigsten internationalen Abkommen zählen:
Das Abkommen zwischen Griechenland und den USA (ratifiziert durch das Gesetz 2893/1954) und das Abkommen zwischen Griechenland und Zypern (ratifiziert durch das Gesetz 1548/1985). Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen in Griechenland, den USA und Zypern gegründeten Unternehmen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie gegründet wurden.
Ist nach den Kollisionsnormen des griechischen Internationalen Privatrechts das Recht eines anderen Landes anzuwenden, so tut dies der Richter von Amts wegen, d. h. ohne dass sich die Prozessparteien darauf berufen oder seinen Inhalt ermitteln müssen (Artikel 337 der Zivilprozessordnung).
Wenn das griechische Internationale Privatrecht auf das Recht eines anderen Landes verweist, ist das materielle Recht dieses Landes anzuwenden, nicht jedoch das Internationale Privatrecht dieses Landes (Artikel 32 des Zivilgesetzbuchs), das seinerseits auf griechisches Recht oder das Recht eines Drittstaates verweisen könnte.
Im Verlauf eines Rechtsverhältnisses kommt es oftmals zu einer Änderung der Anknüpfung (etwa wenn eine Sache von einem Land in ein anderes verlegt wird, in diesem Fall ändert sich auch das anwendbare Recht). Es gibt Regeln, die dabei genau vorschreiben, welches Recht letztendlich anzuwenden ist; bestehen keine solchen Regeln, wendet das Gericht je nach den Umständen des konkreten Falls das zu Beginn oder später geltende Recht oder eine Kombination aus beiden an.
Wenn nach den Kollisionsnormen des griechischen Internationalen Privatrechts an sich die Vorschriften eines anderen Staates anzuwenden sind, ihre Anwendung jedoch mit fundamentalen moralischen Prinzipien des griechischen ordre public unvereinbar wäre (Artikel 33 des Zivilgesetzbuchs), wenden die griechischen Gerichte die betreffende ausländische Rechtsvorschrift nicht an, die übrigen ausländischen Rechtsvorschriften aber schon (Negativfunktion). Entsteht allerdings durch den Ausschluss der Anwendung im ausländischen Recht ein Rechtsvakuum, wird dieses durch Anwendung griechischen Rechts ausgeglichen (Positivfunktion).
Eine Möglichkeit zum Schutz des griechischen Rechtssystems besteht darin, unmittelbar anwendbare Vorschriften zu erlassen. Diese regeln besonders wichtige Fragen der innerstaatlichen Rechtsbeziehungen und werden von den griechischen Gerichten auch in Fällen mit internationalem Bezug angewandt, die sich durch Anwendung des griechischen Internationalen Privatrechts nicht lösen lassen.
Lässt sich der Inhalt ausländischer Rechtsvorschriften nicht ohne weiteres feststellen, kann das Gericht die Ermittlung des anwendbaren ausländischen Rechts anordnen oder andere für geeignet erachtete Erkenntnismöglichkeiten nutzen. Dabei darf sich das Gericht der Mitwirkung der Parteien bedienen und muss sich nicht auf die angebotenen Beweismittel beschränken (Artikel 337 der Zivilprozessordnung). Eine wichtige Rolle bei der Einholung von Rechtsauskünften spielt das Hellenic Institute of International and Foreign Law in Athen.
In folgenden Ausnahmefällen sehen die griechischen Gerichte von der Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts ab und wenden stattdessen griechisches Recht an: i) bei einstweiligen Verfügungen aufgrund ihrer Dringlichkeit, ii) wenn es trotz entsprechender Bemühungen praktisch unmöglich ist, den Inhalt des ausländischen Rechts zu ermitteln.
Die griechischen Gerichte bestimmen das auf vertragliche Schuldverhältnisse mit internationalem Bezug anwendbare Recht nach dem Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980, und zwar unabhängig davon, ob es sich um das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Staates handelt, der kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Dabei wird das anwendbare Recht nach einheitlichen Anknüpfungsregeln und unmittelbar anwendbaren Regeln bestimmt.
Wenn der Schutz der Rechtsordnung vorrangig geboten ist, etwa bei bestimmten Arten von Verträgen im Zusammenhang mit Immobilien oder bei Verbraucher- oder Arbeitsverträgen, wird das anzuwendende Recht anhand unmittelbar anwendbarer Regeln aus einem der folgenden Rechtssysteme bestimmt:
Für alle Arten vertraglicher Schuldverhältnisse, die nicht unter das Übereinkommen von Rom fallen (natürliche Personen, Verträge über Wertpapiere, Schiedsverfahren, Unternehmen und Erbschaften sowie Familiensachen), wird das anwendbare Recht nach Artikel 25 des Zivilgesetzbuchs ermittelt.
Auf Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen ist stets das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde (Artikel 26 des Zivilgesetzbuchs).
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen dem Recht des Staates, dessen Anwendung den konkreten Gesamtumständen am besten entspricht.
Auf Rechtsfragen, welche die persönliche Rechts-, Geschäfts- und Prozessfähigkeit eines griechischen Staatsangehörigen oder eines Ausländers betreffen, ist das Recht des Staates anzuwenden, dem die Person angehört (Artikel 5 und 7 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 62 Buchstabe a und 63 Ziffer 1 der Zivilprozessordnung).
Zur Feststellung, ob ein Kind ehelich oder außerhalb einer Ehe geboren ist (Artikel 17 des Zivilgesetzbuchs) ist folgendes Recht anzuwenden:
Auf die Rechtsmöglichkeit der Legitimation eines außerehelichen Kindes (Artikel 1 des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen vom 10. September 1970, von Griechenland durch das Gesetz 1657/1986 ratifiziert) ist das Heimatrecht des Vaters oder der Mutter anzuwenden, welches eine Legitimation des Kindes durch nachfolgende Eheschließung der Eltern oder durch Gerichtsbeschluss nach der Eheschließung vorsieht.
Auf das Verhältnis zwischen Eltern und ehelichen Kindern anwendbares Recht (Artikel 18 des Zivilgesetzbuchs):
Auf das Verhältnis zwischen Mutter und Vater und einem außerehelich geborenen Kind anwendbares Recht (Artikel 19 und 20 des Zivilgesetzbuchs):
Auf das Verhältnis zwischen einer Mutter und einem Vater, die ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind haben, anwendbares Recht (Artikel 21 des Zivilgesetzbuchs):
Bei einer Adoption mit internationalem Bezug und Aufhebung einer solchen Adoption ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit alle an der Adoption beteiligten Personen besitzen (Artikel 23 des Zivilgesetzbuchs). Besitzen die an der Adoption beteiligten Personen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten eingehalten werden. Zur Wirksamkeit der Adoption dürfen ihr nach keiner dieser Rechtsvorschriften irgendwelche Hindernisse entgegenstehen.
Auf das Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem zu adoptierenden Kind anwendbares Recht:
Welche Voraussetzungen für die Eheschließung zu erfüllen und welche Hindernisse auszuschließen sind, richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Verlobte besitzen, oder – wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen – nach dem Recht beider Staaten (Artikel 13 Ziffer 1 Buchstabe a des Zivilgesetzbuchs).
Die formelle Gültigkeit einer Eheschließung richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Verlobte besitzen, oder – wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen – nach dem Recht eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird (Artikel 13 Ziffer 1 Buchstabe b des Zivilgesetzbuchs). Nach griechischem Recht sind für die Eheschließung bestimmte formelle Voraussetzungen erforderlich; nichteheliche Lebensgemeinschaften werden in Griechenland anerkannt, wenn sie nach ausländischem Recht anerkannt werden und die Partner nicht die griechische Staatsangehörigkeit besitzen.
In Rechtsfragen, die die Scheidung oder jede andere Form der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie den Unterhalt für frühere Ehegatten betreffen, ist das Recht maßgeblich, nach dem sich die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten zu Beginn des Scheidungsverfahrens richten (Artikel 16 des Zivilgesetzbuchs).
Auf die persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten anwendbares Recht (Artikel 14 des Zivilgesetzbuchs):
Der eheliche Güterstand richtet sich nach dem für die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unmittelbar nach der Eheschließung maßgeblichen Recht (Artikel 15 des Zivilgesetzbuchs).
Das Erbrecht regelt die durch den Tod einer Person entstehenden Rechte und Pflichten in Bezug auf bewegliches und unbewegliches Vermögen unabhängig davon, ob der Erblasser ein Testament errichtet hat.
Alle erbrechtlichen Fragen mit Ausnahme der Form der Errichtung oder des Widerrufs von Testamenten richten sich nach dem Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tod (Artikel 28 des Zivilgesetzbuchs).
Ein Testament ist formgültig, wenn es einer der folgenden Rechtsordnungen entspricht (Artikel 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht):
Das auf dingliche Rechte anzuwendende Recht richtet sich nach dem Übereinkommen von Rom.
Auf das Eigentum an unbeweglichem Vermögen und alle Rechte an beweglichem Vermögen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich das Vermögen befindet (Artikel 27 des Zivilgesetzbuchs).
Für die Form der oben genannten Rechtsgeschäfte ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich das unbewegliche oder bewegliche Vermögen befindet (Artikel 12 des Zivilgesetzbuchs).
Auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Insolvenz ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Artikel 4 Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000).
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Zuletzt aktualisiert am 30-10-2007

