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Die gängigen Arten der alternativen Streitbeilegung sind in der ungarischen Rechtsordnung verankert. Streitparteien können daher versuchen, Streitigkeiten statt vor Gericht im Schiedsverfahren oder durch Mediation beizulegen.
Nach dem geltenden Recht ist die Inanspruchnahme von alternativen Verfahren der Streitbeilegung (Englisch: Alternative Dispute Resolution – abgekürzt ADR) nicht zwingend vorgeschrieben.
Die alternativen Verfahren zur Streitbeilegung sind im ungarischen Recht durch Rechtsvorschriften auf verschiedenen Ebenen – vor allem vom Parlament verabschiedete Gesetze – geregelt. Diese sind nachstehend aufgeführt.
Gemäß dem Gesetz LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit kommt das Schiedsverfahren anstelle des Gerichtsverfahrens in Frage, wenn a) mindestens eine der Parteien die Wirtschaftstätigkeit, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, berufsmäßig ausübt (andernfalls ist, soweit gesetzlich zulässig, auch ein Ad-hoc-Schiedsverfahren oder ein Verfahren am ständigen Schiedsgericht möglich), b) die Parteien über den Gegenstand des Verfahrens frei entscheiden können und c) die Parteien das Schiedsverfahren in einer schriftlichen Schiedsvereinbarung vorgesehen haben. Eine Streitbeilegung im Schiedsverfahren kann gesetzlich ausgeschlossen sein und in bestimmten Zivilsachen ist das Schiedsverfahren unzulässig.
Schiedsrichter müssen unabhängig und unparteiisch sein. Sie dürfen keine Vertreter der Parteien sein. Sie dürfen während des Verfahrens keine Weisungen annehmen und sind auch nach Abschluss des Verfahrens verpflichtet, über alle Details, von denen sie Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu bewahren. Die am ständigen Schiedsgericht tätigen Schiedsrichter müssen sich bei ihrer Wahl bzw. Ernennung schriftlich hierzu verpflichten.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, fungiert das ständige Schiedsgericht bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer (mit Sitz in 1055 Budapest, Kossuth tér 6–8) als ständiges Schiedsgericht für internationale Schiedssachen.
Bei bestimmten Streitigkeiten im Bereich des Sports bemüht sich auf Wunsch der Parteien das Ständige Sportgericht, eine Einigung herbeizuführen. Dies betrifft vorwiegend Rechtsstreitigkeiten zwischen Sportverbänden und ihren Mitgliedern, Streitfälle zwischen Mitgliedern von Sportverbänden im Zusammenhang mit ihrer Verbandstätigkeit und Streitigkeiten zwischen Sportverbänden bzw. -organisationen oder Sportlern und Sportexperten. Das Ständige Sportgericht untersteht dem Nationalen Sportverband Ungarns. Das Verbandspräsidium wählt den Präsidenten und mindestens 15 Mitglieder des Sportschiedsgerichts für eine vierjährige Amtszeit. Gewählt werden können nur Juristen, die besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen und mindestens fünf Jahre praktische Erfahrung mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Sports haben. Zwei Mitglieder des Ständigen Sportgerichts werden vom Präsidium auf Vorschlag des Nationalen Olympischen Komitees Ungarns gewählt.
Abgesehen von den gesetzlich festgelegten Ausnahmen gelten für das Schiedsverfahren vor dem Ständigen Sportgericht die Vorschriften des Gesetzes LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Gemäß dem Gesetz LV von 2002 über Mediation können die Parteien (natürliche oder juristische Personen, Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und sonstige Organisationen) eines Zivilrechtsstreits, der ihre Persönlichkeitsrechte oder finanziellen Ansprüche betrifft, sofern sie dies wünschen und das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Streitbeilegung im Wege der Mediation versuchen. Dazu können sie die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen. Das oben genannte Gesetz führt eine Reihe von Zivilstreitigkeiten auf, bei denen keine Mediation möglich ist oder die Vorschriften nicht greifen, da anderweitig gesetzlich geregelte Mediations- und Schlichtungsverfahren oder Mediation im Schiedsverfahren zur Anwendung kommen. Das ungarische Justizministerium veröffentlicht das Verzeichnis der Mediatoren auf seiner Website www.im.hu.
Gemäß dem Gesetz CXVI von 2000 über die Mediation im Gesundheitswesen ist bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Leistungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe für Patienten und zur schnellen und wirksamen Durchsetzung der Rechte der Parteien eine außergerichtliche Beilegung im Wege der Mediation möglich. Die Parteien müssen ihren Mediationsantrag bei der für den Wohnort des Patienten oder den Erbringungsort der medizinischen Leistung zuständigen regionalen Rechtssachverständigenkammer einreichen. Der Erbringer der medizinischen Leistung ist verpflichtet, das Verzeichnis der regionalen Rechtssachverständigenkammern öffentlich zugänglich zu machen. Das Verzeichnis der Mediatoren für das Gesundheitswesen wird von der Ungarischen Rechtssachverständigenkammer (1027 Budapest, Bem rakpart 33–34., I. 122.) geführt.
Gemäß der im Jahr 2003 beschlossenen Änderung des Regierungserlasses Nr. 149/1997 (IX. 10.) über Jugendhilfeeinrichtungen sowie die Durchführung des Jugendschutzes und der Jugendhilfe ist seit dem 1. Januar 2005 Mediation in Jugendschutzangelegenheiten möglich, wenn sich die Eltern oder anderen berechtigten Personen nicht auf die Umgangsmodalitäten oder -zeiten einigen können. Ein Mediationsverfahren in Jugendschutzangelegenheiten kann durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien an einen Jugendschutzmediator in Gang gesetzt werden. Das Verzeichnis der Jugendschutzmediatoren wird vom Nationalen Institut für Familien- und Sozialpolitik geführt. Es kann beim Vormundschaftsgericht und in den Jugendhilfeeinrichtungen eingesehen werden.
ADR-Verfahren kommen in Zivil- und Handelssachen in Frage, soweit ihre Inanspruchnahme nicht gesetzlich eingeschränkt ist.
In Zivil- und Handelssachen kann für die Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen anstelle eines Gerichtsverfahrens ein Schiedsverfahren vereinbart werden. Enthält ein Vertrag eine solche Klausel, ist diese für die Parteien bindend.
Die beschriebenen ADR-Verfahren sind durch zwingende Rechtsvorschriften, insbesondere durch vom Parlament verabschiedete Gesetze und Regierungserlasse, die allesamt strenge Verfahrens- und Vertraulichkeitsvorschriften enthalten, geregelt. Diese Vorschriften gewährleisten, dass ADR-Verfahren ebenso zuverlässig und sicher sind wie Gerichtsverfahren.
Bei ADR-Verfahren ist Rechtsberatung oder Rechtsvertretung nicht zwingend vorgeschrieben. Es steht den Parteien frei, sich (mit allen Vollmachten) vertreten zu lassen, sich von einem Anwalt oder Notar rechtlich beraten oder informieren zu lassen oder im Rahmen des durch das Gesetz LXXX von 2003 eingerichteten Systems von Rechtsbeistandseinrichtungen für sozial benachteiligte Personen Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Nein.
In den Rechtsvorschriften zu den verschiedenen ADR-Verfahren ist klar geregelt, welche Kosten von den Parteien zu tragen sind. In bestimmten Fällen können die Parteien die mit dem Verfahren verbundenen Gebühren und Kosten frei vereinbaren, in anderen Fällen sind die Beträge gesetzlich festgelegt. Im Schiedsverfahren enthält der Schiedsspruch eine Kostenentscheidung. Im Mediationsverfahren können die Parteien und der Mediator frei vereinbaren, wer die Gebühren und Kosten trägt und wie hoch diese sind. Können sie sich nicht einigen, wer für die Kosten aufzukommen hat, werden die Kosten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Im Mediationsverfahren im Gesundheitswesen sind die Gebühren und Kosten gesetzlich festgelegt, ihre Aufteilung können die Parteien jedoch frei vereinbaren.
Seit am 1. April 2004 das Gesetz LXXXX von 2003 über juristischen Beistand in Kraft getreten ist, können sich Personen, die nach dem Gesetz Anspruch auf juristischen Beistand haben, von der betreffenden Stelle über die Möglichkeiten zur außergerichtlichen Beilegung eines Rechtsstreits informieren oder ein Dokument aufsetzen lassen, mit dessen Hilfe der Streit ebenfalls beigelegt werden kann. Die Gebühren der Rechtsberatung werden je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Rechtsuchenden vom Staat übernommen oder vorgeschossen.
Im Mediationsverfahren im Gesundheitswesen können die Parteien frei vereinbaren, wer die Kosten tragen soll. Können sich die Parteien nicht einigen, legt das Gesetz fest, wer im Einzelfall die Kosten trägt. Grundsätzlich gilt dabei, dass die allgemeinen Verfahrenskosten von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Höhe der allgemeinen Verfahrenskosten und der Nebenkosten ist in einer gesonderten Rechtsvorschrift geregelt.
Gegen den Schiedsspruch eines Schiedsgerichts sind Rechtsmittel nicht zulässig. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen können die Parteien oder jede von dem Schiedsspruch betroffene Person innerhalb von 60 Tagen nach seiner Verkündung die gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs beantragen (etwa wenn die Partei, die die Schiedsvereinbarung geschlossen hat, nicht rechts- oder geschäftsfähig war, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem für sie maßgeblichen Recht oder - mangels einer ausdrücklichen Rechtswahl - nach ungarischem Recht unwirksam ist, wenn die Parteien nicht ordnungsgemäß über die Bestellung des Schiedsrichters oder das Schiedsverfahren unterrichtet worden sind oder ihren Standpunkt aus anderen Gründen nicht vertreten konnten, wenn der Schiedsspruch in einem Streitfall erlassen wurde, auf den die Schiedsklausel nicht zutrifft oder der nicht unter die Schiedsvereinbarung fällt, usw.).
Nach Ablauf der 60-tägigen Frist ist eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr möglich.
Erzielen die Parteien während des Schiedsverfahrens eine Einigung in ihrem Rechtsstreit, beschließt das Schiedsgericht die Einstellung des Verfahrens. Auf Antrag der Parteien macht das Schiedsgericht die Vereinbarung (mit allen darin enthaltenen Bedingungen) zum Bestandteil eines Schiedsspruchs, sofern es die Vereinbarung für mit den Rechtsvorschriften vereinbar hält. Eine Vereinbarung, die Bestandteil eines Schiedsspruchs ist, hat dieselbe Rechtskraft wie ein Schiedsspruch.
Nach dem Mediationsgesetz können die Parteien nach Abschluss des Mediationsverfahrens ihren Rechtsstreit vor Gericht bringen, da im Mediationsverfahren getroffene Vereinbarungen nicht vollstreckbar sind.
Dies kann innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist geschehen, die durch die Einleitung des Mediationsverfahrens gehemmt wird.
Ein Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie eine rechtsgültige Gerichtsentscheidung und unterliegt den gesetzlichen Vollstreckungsvorschriften.
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, versieht das zuständige Amtsgericht den bindenden Schlichtungsspruch der Schlichtungsstelle für Verbraucherschutz oder des Mediationsrats im Gesundheitswesen oder eine vor diesem Mediationsrat geschlossene Vereinbarung mit einer Vollstreckungsklausel.
Eine im Mediationsverfahren in Jugendschutzangelegenheiten getroffene Umgangsregelung ist innerhalb von acht Tagen dem Vormundschaftsgericht vorzulegen. Dieses bestätigt die Regelung auf Antrag der Parteien. Wird keine Einigung im Wege der Mediation erzielt, leitet das Vormundschaftsgericht das gerichtliche Verfahren ein.
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Zuletzt aktualisiert am 07-03-2008

