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Schieds-, Streitschlichtungs- und Mediationsverfahren prägen das Bild der alternativen Verfahren der Streitbeilegung in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Verfahren, die sich gegenseitig ergänzen können, sind unterschiedlich geartet.
Ein Schiedsverfahren nimmt eine besondere Stellung ein. Das Schiedsgericht ist nicht Teil der staatlichen Gerichtsbarkeit, sondern ein von den Parteien aufgrund einer Vereinbarung zur Streitentscheidung berufenes Organ. Das Schiedsgericht entscheidet anstelle des staatlichen Gerichts endgültig.
Die Schlichtung zielt darauf ab, durch einen Kompromissvorschlag des Schlichters eine Einigung zwischen den Streitparteien herbeizuführen. Erweist sich dies als unmöglich, kann die Vermittlung eine wichtige Rolle spielen, da sie es den Parteien ermöglicht, den abgebrochenen Dialog wiederaufzunehmen und eine für beide Seiten akzeptable Lösung auszuarbeiten.
Die Mediation gibt den Beteiligten die Lösung des Streites nicht vor, sondern sie muß einvernehmlich von den beteiligten Konfliktparteien selbst erarbeitet werden. DerMediator ist Helfer bei der Kommunikation sowie im Verhandlungs- und Einigungsprozess. Im Unterschied zum Richter verfügt er jedoch über keine Entscheidungskompetenz und unterbreitet auch - anders als ein Schiedsrichter oder Schlichter - keine direkten Lösungsvorschläge.
In der Bundesrepublik Deutschland existiert eine Vielzahl von Schlichtungsstellen, die Konflikte Verbraucher betreffend im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf gütlichem Wege behandeln. Sie werden zumeist von Berufsorganisationen (Kammern, Verbänden) getragen und definieren ihre Zuständigkeit demgemäß branchenspezifisch.
So gibt es Schlichtungsstellen für den Bereich des KFZ – Handwerks, der Textilreinigung sowie verschiedener weiterer Handwerksberufe (Bauhandwerk, Radio- und Fernsehtechnik etc.).
Soweit die Streitschlichtungsstellen Empfehlungen abgeben, sind diese für die Parteien in der Regel nicht bindend. Teilweise ist der Spruch der Schlichtungsstelle jedoch für die Unternehmerseite einseitig bindend. Das Verfahren findet jedoch nur dann einen endgültigen Abschluss, wenn die Parteien sich einigen und einen Vergleich schließen.
In Deutschland nehmen die Wirtschaftsmediationen zu. Mit verschiedenen Ansätzen versuchen Anwaltschaft und Vertreter der Wirtschaft Mediationsverfahren zu etablieren und qualitative Standards hierfür sicherzustellen.
Zur Beilegung von Streitigkeiten bei bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden (vgl. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG). Wenn ein solcher Ausschuss gebildet wurde, ist seine Anrufung eine zwingende Prozessvoraussetzung.
Der Schlichtungsspruch ist für die Parteien bindend, wenn sie diesen innerhalb einer Woche anerkennen. Aus vor dem Ausschuss geschlossenen Vergleichen oder Sprüchen des Ausschusses, die von den Parteien anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Kommt es nicht zu einem Vergleich oder erkennen sie den Schlichtungsspruch nicht an, können die Parteien innerhalb von 2 Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG). Ihr kommt auf betrieblicher Ebene die Funktion der innerbetrieblichen Schlichtung zu. Die Einigungsstelle ist paritätisch mit Beisitzern von der Arbeitgeber- und Betriebsratsseite zu besetzen sowie mit einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Parteien einigen müssen. Im Streitfall entscheidet über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer das Arbeitsgericht. Die Ermessensentscheidung der Einigungsstelle ist auf Antrag einer Seite binnen zwei Wochen durch die Arbeitsgerichte auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen nachprüfbar.
Wenn die Tarifvertragsparteien in ihren Verhandlungen keine Einigung erzielen konnten, setzt vielfach ein Schlichtungsverfahren ein, das Interessengegensätze ausgleichen und den Beginn eines Arbeitskampfes vermeiden soll. Die Schlichtung hat immer zum Ziel, zum Abschluss eines Tarifvertrages beizutragen und so den Arbeitsfrieden zu erhalten.
Überwiegend haben die Tarifvertragsparteien besondere Schlichtungsvereinbarungen getroffen. Sie haben deshalb in der Praxis erhebliche Bedeutung. Kommt die Schlichtungsstelle, die im allgemeinen mit Vertretern der streitenden Tarifvertragsparteien und einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt ist, zu keinem Einigungsvorschlag oder wird der Vorschlag von einer oder von beiden Tarifvertragsparteien abgelehnt, so ist das Schlichtungsverfahren beendet. Danach kann zum Arbeitskampf übergegangen werden.
In familiären Konfliktsituationen wird die Vermittlung als „Hilfe zur Selbsthilfe“ nach dem Sozialgesetzbuch regelmäßig von den kommunalen Behörden im Rahmen der Jugendhilfe geleistet. Sie soll den Eltern die Erarbeitung einer eigenverantwortlichen und einvernehmlichen Konfliktlösung ermöglichen, die ihren gemeinsamen Bedürfnissen und Interessen gerecht werden kann.
Vermittlung und Streitschlichtung werden insbesondere im Bereich der familienrechtlichen Streitigkeiten im außergerichtlichen Bereich von der Anwaltschaft angeboten. Zudem gibt das Gesetz an verschiedenen Stellen die Vorgabe an das Gericht, in jedem Stadium des gerichtlichen Streitverfahrens (insbesondere bei kindschaftsrechtlichen Streitigkeiten) auf eine gütliche Regelung der Parteien hinzuwirken (z. B. außergerichtliche Konfliktregelungen gemäß § 52 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - oder die Einführung von Vermittlungsverfahren bei Streitigkeiten zum Umgangsrecht gemäß § 52a FGG).
Im außergerichtlichen Bereich hat die Familienmediation bei der Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Familienmediation bezieht sich auf die Regelung von (familiären) Konflikten in ehelichen, nichtehelichen und nachehelichen Beziehungen und in Beziehungen nach dem Ende nichtehelicher Partnerschaften, bei denen interessenbezogene Regelungen angestrebt werden. Im Fall von Trennung und Scheidung der Eltern zielt das Mediationsverfahren auf die Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes gemeinsamer elterlicher Verantwortung von Vater und Mutter nach Trennung oder Scheidung ab. Ziel der Mediation ist es, die offenliegenden Streitpunkte bei einer Scheidung zu lösen sowie die zugrundeliegenden Konflikte sichtbar und verständlich werden zu lassen. Möglich sind z.B. vertragliche Vereinbarungen zum Unterhalt, Vermögen, Eigentum und zur Elternverantwortung.
Für Streitigkeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen (Überweisungen) ist eine Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet. Für Kreditinstitute, die bestimmten Verbänden angehören(Bundesverband öffentlicher Banken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparkassen- und Giroverbände), werdenSchlichtungsverfahren von diesen Verbänden durchgeführt.
Allgemein zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und Kunden geschaffen hat der Bundesverband Deutscher Banken für die ihm angeschlossenen Banken ein Schlichtungsverfahren geschaffen (Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin).
Die einzelnen Bundesländer können obligatorische Streitschlichtungsverfahren aufgrund § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO)
Nach § 15a Absatz 2 EGZPO ist kein Schlichtungsverfahren erforderlich, bei
Ferner ist kein Schlichtungsverfahren durchzuführen, wenn die Parteien nicht in dem selben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Die Bundesländer können durch Landesgesetz den Anwendungsbereich von § 15a Absatz 1 EGZPO einschränken und die Ausschlussgründe des § 15a Absatz 2 EGZPO erweitern.
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Zuletzt aktualisiert am 15-01-2007

