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Zuletzt aktualisierte Fassung siehe Der Rat der Justiz- und Innenminister hatte ausgehend vom Wiener Aktionsplan (1998) und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (1999) die Kommission aufgefordert, ein Grünbuch über alternative Formen der Streitbeilegung in Zivil- und Handelssachen ohne Berücksichtigung der Schiedsverfahren vorzulegen, das einen Überblick über die derzeitige Lage geben und als Grundlage für eine umfassende Konsultation über die zu treffenden konkreten Maßnahmen dienen sollte. Vorrang sollte dabei der Formulierung allgemeiner oder auch speziell auf bestimmte Bereiche zugeschnittener grundlegender Prinzipien eingeräumt werden, die die erforderlichen Garantien dafür bieten, dass die Streitbeilegung durch außergerichtliche Instanzen den für die Rechtspflege gebotenen Grad an Verlässlichkeit bietet.
In ihrem Grünbuch wies die Kommission darauf hin, dass diese Formen der Streitbeilegung (auch mit der englischen Abkürzung „ADR“ bezeichnet) nicht als Ersatz für überlastete Gerichte angesehen werden dürfen, sondern als eine andere, stärker konsensorientierte Form der sozialen Befriedung und der Konflikt- und Streitbeilegung, die in vielen Fällen angebrachter ist als der Gang zum Gericht oder zu einem Schiedsgericht.
Die alternativen Formen der Streitbeilegung wie beispielsweise die Mediation ermöglichen es den Parteien, wieder miteinander ins Gespräch zu kommen, um auf dem Verhandlungsweg eine echte Lösung für ihren Konflikt zu finden, anstatt sich auf einen Konfrontationskurs einzulassen, bei dem die Fronten am Ende so verhärtet sind, dass es nur einen Gewinner und einen Verlierer geben kann. Die Bedeutung dieses Konzepts ist - beispielsweise bei familiären Streitigkeiten - sofort einleuchtend; sie ist aber auch bei vielen anderen Arten von Streitigkeiten nicht von der Hand zu weisen.
So wird immer häufiger auch bei komplizierteren Handelsstreitigkeiten auf alternative Formen der Streitbeilegung zurückgegriffen, nämlich wenn die Parteien einen Konflikt lösen, gleichzeitig aber ihre Geschäftsbeziehung weitestgehend aufrechterhalten möchten. Auch aus medizinischen Zwischenfällen resultierende Streitigkeiten werden zunehmend auf diese Weise beigelegt. Bei diesen oft sehr heiklen Konflikten kann die Mediation neue Wege gehen und kreative Lösungsvorschläge unterbreiten, die nicht mehr im Ermessen eines Gerichtes stehen.
Das Grünbuch bot darüber hinaus mit seinen Informationen und Fragestellungen Gelegenheit, ein breites Publikum mit diesen alternativen und oft neuen Formen der Streitbeilegung vertraut zu machen. Die Adressaten waren vor allem Streitparteien sowie Richter und Angehörige anderer Rechtsberufe.
Hauptanliegen des Grünbuchs war es jedoch, eine Antwort auf die heikle Frage zu finden, wie ein größtmögliches Maß an Flexibilität geschaffen werden kann, ohne dass das Ergebnis darunter leidet, und wie alternative Verfahren und herkömmliche Gerichtsverfahren ohne Reibungsverluste ineinandergreifen können. Die in diesem Bereich in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene bereits unternommenen Vorstöße sind in dem Grünbuch übersichtlich zusammengestellt.
Zu guter Letzt schaltete sich die Kommission mit ihrem Grünbuch in die auf internationaler Ebene und in den Mitgliedstaaten laufende Debatte ein, wie am besten ein der alternativen Streitbeilegung förderliches Umfeld geschaffen werden kann.
Die 21 Fragen im Grünbuch bezogen sich auf grundlegende Aspekte der verschiedenen Formen der alternativen Streitbeilegung wie Vertragsklauseln über die Inanspruchnahme von ADR, Verjährungsfristen, Vertraulichkeit, Gültigkeit der Einigung, Wirksamkeit daraus resultierender Vereinbarungen (vor allem in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit), Ausbildung von Mediatoren und sonstiger Schlichter sowie Fragen ihrer Zulassung und Haftung.
Der Verhaltenskodex enthält Normen, die sich auf die Mediationspraxis anwenden lassen und an die sich Mediationsstellen halten können. Er wurde in Zusammenarbeit mit zahlreichen Organisationen und Einzelpersonen, darunter erfahrenen Mediatoren und anderen an der Entwicklung der Mediation in der Europäischen Union interessierten Stellen und Personen, erarbeitet. Der Kodex wurde im Juli 2004 auf einer Expertentagung angenommen. Die Kommission sah sich in der glücklichen Lage, an diesem Prozess mitwirken und ihn unterstützen zu können.
Der Vorschlag wurde im Oktober 2004 vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Er war nach ausgiebigen Beratungen mit Mediationsexperten auf der Grundlage des Grünbuchs erarbeitet worden. Viele dieser Experten waren auch in die parallel dazu laufende Erarbeitung des Verhaltenskodex einbezogen.
Ziel des Vorschlags ist es, die Anwendung der Mediation durch bestimmte einheitliche Rechtsgrundsätze innerhalb der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zu fördern. Diese Grundsätze betreffen die Vertraulichkeit des Mediationsprozesses und die Schweigepflicht von Mediatoren, die Durchsetzbarkeit von Schlichtungsvereinbarungen sowie die Unterbrechung von Verjährungsfristen während des Mediationsprozesses, um so ein mögliches Hemmnis für den Rückgriff auf das Instrument der Mediation auszuräumen. Auf diese Weise werden die Einrichtung von Ausbildungsmaßnahmen für Mediatoren sowie die Annahme von Verhaltensregeln zur Sicherstellung einer EU-weit einheitlichen Mediationsqualität gefördert, ohne dass der Versuch unternommen wird, in das einzelstaatliche Recht einzugreifen.
Die Kommission hofft, dass die Richtlinie relativ schnell gebilligt und verabschiedet werden kann, um dem Mediationsprozess in der gesamten Europäischen Union gegebenenfalls zu mehr Gewicht zu verhelfen und damit den Zugang der Bürger zum Recht in allen Mitgliedstaaten deutlich zu verbessern.
Auf die Bedeutung der alternativen Streitbeilegung wird bereits in einigen gemeinschaftlichen Regelungen und Vorschlägen direkt oder indirekt hingewiesen. In vielen dieser Dokumente werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, ADR-Verfahren einzuführen oder zumindest ihre Einführung und Betreuung zu fördern.
Hierfür lassen sich folgende Beispiele anführen:
In einigen Bereichen ist die Kommission über die bloße Anregung zur Einführung von ADR-Verfahren hinausgegangen und hat sich mit Fragen der Qualität und Effizienz der alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen auseinandergesetzt.
Die Arbeiten auf Gemeinschaftsebene zur Streitbeilegung in Verbrauchersachen unterscheiden sorgfältig zwischen zwei Verfahrensarten:
In ihrem Bemühen, dafür zu sorgen, dass die außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten gewissen Grundsätzen genügen, hat die Kommission am 4. April 2001 eine Empfehlung herausgegeben, die sich auf Verfahren bezieht, in denen der ADR-Verantwortliche nicht selbst Stellung bezieht, sondern den Parteien lediglich dabei hilft, selbst eine Lösung zu finden. In dieser Empfehlung sind vier Grundsätze genannt: Unparteilichkeit, Transparenz, Effizienz und Fairness.
Auch für diesen Verfahrenstyp hat die Kommission eine Reihe von Grundsätzen festgeschrieben.
Die Empfehlung vom 30. März 1998, die sich auf Verfahren bezieht, in denen der ADR-Verantwortliche den Streit entscheidet (in einer für die Parteien entweder verbindlichen oder unverbindlichen Form), umfasst auch verbraucherrechtliche Schiedsverfahren. Sie enthält sieben Grundsätze, die in den betreffenden Verfahren zu beachten sind: Unabhängigkeit, Transparenz, kontradiktorisches Verfahren, Effizienz, Rechtmäßigkeit, Handlungsfreiheit und Vertretung. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, eine Aufstellung der für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständigen Einrichtungen vorzulegen, die ihrer Ansicht nach dieser Empfehlung entsprechen. Die Listen wurden der Kommission zugeleitet und können auf den Webseiten der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz (GD SANCO) eingesehen werden.
Die Kommission hat zwei europäische Netze eingerichtet, in denen Einrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, deren gemeinsames Ziel es ist, den Verbrauchern den Zugang zu außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten mit grenzübergreifendem Bezug zu erleichtern, wenn der Gewerbetreibende nicht im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässig ist. Die beiden Netze verfolgen dasselbe Ziel, allerdings auf unterschiedliche Weise:
Parallel zu diesen Arbeiten normativer Art gewährt die Europäische Union Finanzhilfen für bestimmte Initiativen, insbesondere im Bereich der Online-Streitschlichtung. Beispielsweise hat sich die Kommission am Projekt ECODIR
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(Electronic COnsumer DIspute Resolution Platform) finanziell beteiligt.
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Zuletzt aktualisiert am 30-07-2007

