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Die Kommission muss sicherstellen, dass EU-Recht in allen EU-Ländern angewendet wird, und kann nötigenfalls zur Durchsetzung rechtliche Schritte unternehmen.
Das EU-Recht wird in „primärrechtliche“ und „sekundärrechtliche“ Vorschriften unterteilt. Die Verträge (primärrechtliche Vorschriften) bilden die Grundlage für alle EU-Maßnahmen. Sekundärrechtliche Vorschriften (zu denen Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse gehören) leiten sich aus den in den Verträgen dargelegten Grundsätzen und Zielen ab.
Verordnungen und Beschlüsse sind direkt anwendbar. EU-Richtlinien hingegen stellen lediglich ein gewünschtes Ergebnis dar. Es liegt in der Entscheidung der EU-Länder, wie dieses Ergebnis durch nationale Gesetze innerhalb einer festgelegten Frist herbeigeführt wird.
Während die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten für die Anwendung von EU-Recht in ihrem Land verantwortlich sind, ist es die Aufgabe der Kommission, die ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen.
Daher kann die Kommission in folgenden Fällen Maßnahmen ergreifen:
In einem ersten Schritt wird Kontakt mit den einzelstaatlichen Stellen aufgenommen. Wenn keine geeignete Lösung gefunden werden kann, stehen der Kommission folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Die Kommission hat zudem für faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen in der EU Sorge zu tragen, indem sie überprüft, ob Finanzhilfen, die Unternehmen von nationalen Regierungen gewährt werden, den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen.
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