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Staatliche Beihilfen   senkrechte Linie  

Staatliche Beihilfen: Einführung

Die Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen in der Landwirtschaft richten sich nach den folgenden drei Kriterien: Sie müssen erstens den allgemeinen Grundsätzen der Wettbewerbspolitik entsprechen und zweitens mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums der Gemeinschaft übereinstimmen. Drittens müssen sie auch mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft, vereinbar sein.

Aufgrund obiger Kriterien sind einerseits eine Reihe von Rechtsinstrumenten entstanden, die nur im Agrarsektor gelten. Dieser ist definiert als der Wirtschaftssektor, in dem die Erzeugung von und der Handel mit den in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen stattfinden. Andererseits erstrecken sich einige der allgemeinen Rechtsinstrumente der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik, wie zum Beispiel die De-minimis-Regeln, nicht auf die staatlichen Beihilfen in der Landwirtschaft.

Auf dieser Web-Seite haben Sie Zugang zu den derzeit für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft geltenden Rechtsvorschriften. Außerdem finden Sie hier Links zu weiteren einschlägigen Internetseiten sowie zu den Kommissionsentscheidungen über staatliche Beihilfen.

 

Staatliche Beihilfen: Hintergrund

Die Erhaltung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs ist einer der wesentlichen Grundsätze der Europäischen Gemeinschaft. Die Gemeinschaftspolitik im Bereich der staatlichen Beihilfen zielt deshalb darauf ab, einen freien Wettbewerb, einen effizienten Ressourceneinsatz, die Einheit des Gemeinschaftsmarktes sowie ferner die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union zu sichern.

Artikel 33 EG-Vertrag definiert die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Bei der Gestaltung der GAP und der hierfür anzuwendenden Verfahren ist die Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem besonderen Aufbau der Landwirtschaft ergibt, aus den strukturellen und naturbedingten Unterschieden in den landwirtschaftlichen Gebieten, der Notwendigkeit, geeignete Anpassungen stufenweise durchzuführen, sowie aus der Tatsache, daß die Landwirtschaft mit der gesamten Volkswirtschaft eng verbunden ist.

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates war Anlass dafür, die Bestimmungen, die die Kommission für die Prüfung der von den Mitgliedstaaten in der Landwirtschaft geplanten staatlichen Beihilfen im Hinblick auf die etwaige Zuerkennung eines der Freistellungstatbestände gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zugrunde legt, zu überarbeiten, zu aktualisieren und in einem Dokument zusammenzufassen. Nach multilateralen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten beschloss die Kommission dann im Jahr 2006 einen umfassenden neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, der seit dem 1. Januar 2007 Anwendung findet.

Diese neuen klaren Leitlinien, in denen die verschiedenen Arten von zulässigen staatlichen Beihilfen aufgeführt sind, tragen insbesondere den neuesten Entwicklungen in der Agrarpolitik Rechnung, und dabei vor allem der Notwendigkeit, zum einen verstärkt landwirtschaftliche Qualitätsprodukte zu erzeugen und ihren Absatz zu fördern sowie zum anderen die Umwelt zu schützen und das Erbe unserer Kulturlandschaften zu bewahren.

Der neue Gemeinschaftsrahmen legt als Ausgangsprinzipien zugrunde, dass jede im Landwirtschaftssektor gewährte staatliche Beihilfe mit der Gemeinsamen Agrarpolitik, mit der gemein-schaftlichen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie ferner mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, und hier namentlich dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft, im Einklang stehen muss. Verboten ist somit insbesondere jegliche staatliche Beihilfe, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigt, denn die Mitgliedstaaten haben mit dem Erlass der Verordnungen über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen auf die Möglichkeit verzichtet, mit einseitigen Beihilfemaßnahmen in die gemeinschaftliche Preisstützung für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzugreifen.

Entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen müssen staatliche Beihilfen darüber hinaus einen echten Beitrag zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Regionen leisten. Staatliche Beihilfen, die z.B. als reine Betriebsbeihilfen lediglich zum Ziel haben, die finanzielle Lage des Empfängers zu verbessern, ohne dass dieser eine Gegenleistung erbringt, sind mit dem EG-Vertrag in jedem Fall unvereinbar.

Im Lichte dieser allgemeinen Prinzipien werden in der neuen Rahmenregelung die wichtigsten Arten von staatlichen Beihilfen behandelt, die von der Kommission genehmigt werden können, und zugleich die Bedingungen dargestellt, unter denen die Beihilfegewährung möglich ist. Die verschiedenen Beihilfearten lassen sich wie folgt kurz beschreiben:

  • Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben sind im Allgemeinen bis zu einer Höhe von 40% der förderfähigen Kosten und in benachteiligten Gebieten bis zu einer Höhe von 50% der förderfähigen Kosten zulässig. Bei Investitionen für die Erhaltung von Kulturlandschaften, für im öffentlichen Interesse durchgeführte Umsiedlungen von Agrarbetrieben, für die Verbesserung der Umweltschutzes und der Umweltqualität ebenso wie des Tierschutzes und der Hygiene in der Tierhaltung können jedoch auch höhere Beihilfesätze genehmigt werden.
  • Für Beihilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten von nun an die Bestimmungen, die auf staatliche Beihilfen im industriellen Sektor angewandt werden. Die Beihilfeintensität wird im allgemeinen jedoch höher sein als im industriellen Sektor;
  • Beihilfen als Gegenleistung für die von Landwirten übernommenen Verpflichtungen zur Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen und andere Beihilfen für den Umweltschutz;
  • Beihilfen zum Ausgleich von natürlichen Nachteilen in benachteiligten Gebieten;
  • Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte;
  • Beihilfen für den Vorruhestand von Landwirten, für die Aufgabe landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten oder für die Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten;
  • Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften;
  • Beihilfen für die Beseitigung der durch Naturkatastrophen, Unwetter und andere außergewöhnliche Ereignisse, Pflanzenkrankheiten oder Tierseuchen verursachten Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung bzw. an den Produktionsmitteln sowie Beihilfen zu den Versicherungsprämien zur Abdeckung dieser Risiken;
  • Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von hochwertigen landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor und zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands;
  • Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und für die Inseln des Ägäischen Meeres.
  • Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG;
  • Beihilfen zur Einhaltung von Normen;
  • Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
  • Beihilfen für die Befreiung von verbrauchsteuern wie in der Richtlinie 2003/96/EG (Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) vorgesehen;
  • Beihilfen für den Forstsektor.

Zusätzlich zu diesen speziell in den Leitlinien genannten Kategorien können Beihilfen in Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftstexten auch für Forschung und Entwicklung, zur Rettung und Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Betrieben in Schwierigkeiten und für beschäftigungsfördernde Maßnahmen gewährt werden.

Für die Prüfung der konkreten Einzelfälle staatlicher Beihilfen im Agrarsektor ist bei der Kommission die Generaldirektion Landwirtschaft zuständig.

Unter staatlichen Beihilfen im Agrarsektor sind alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln stammenden Beihilfen, einschließlich der durch parafiskale Abgaben finanzierten Beihilfen, zu verstehen, die im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden.

Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die Erzeugnisse in Anhang I des EG-Vertrages, die Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse), verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die durch den Verarbeitungsvorgang entstehenden Erzeugnisse weiterhin landwirtschaftliche Erzeugnisse bleiben, sowie Erzeugnisse zur Substitution von Milch und Milcherzeugnissen, nicht jedoch die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 12. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur fallen.

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Einführung

Rechtsvorschriften

Formulare

Entscheidungen der Kommission

Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1857/2006

Neue Mitgliedstaaten: Bestehende Beihilfen en

Register der staatlichen Beihilfen

Anzeiger

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Siehe auch:

EG Wettbewerb

Gerichtshof

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