Gesetzgebung

In diesem Kapitel finden Sie Informationen über:

Neue Gesetzgebung – kurzer Überblick

Seit 1. Januar 2009 gelten neue EU-weite Regeln für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen. Ein Teil der neuen Regeln zur Kennzeichnung gilt jedoch erst ab 1. Juli 2010.

Im Juni 2007 hat der Rat der europäischen Agrarminister einer neuen Ratsverordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zugestimmt. Diese neue Ratsverordnung enthält klare Ziele, Grundsätze und generelle Produktionsvorschriften zur biologischen Produktion.

Die Zielsetzung dieses neuen Gesetzesrahmens ist es, neue Akzente für die Weiterentwicklung des biologischen Landbaus zu setzen. Sowohl nachhaltige Bewirtschaftungssysteme als auch eine Vielfalt qualitativ hochwertiger Erzeugnisse soll angestrebt werden. Dabei soll in Zukunft noch mehr Gewicht auf Umweltschutz, Biodiversität und hohe Tierschutzstandards gelegt werden.

Biologische Produktion soll die Systeme und Kreisläufe der Natur respektieren. Nachhaltige Produktion sollte möglichst mit Hilfe von biologischen und mechanischen Produktionsverfahren, durch flächengebundene Erzeugung, ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen (GVO) erfolgen.

Im biologischen Landbau werden geschlossene Kreisläufe mit der Verwendung betriebseigener Mittel, offenen Kreisläufen mit der Zufuhr externer Betriebsmittel vorgezogen. Externe Betriebsmittel sollen sich im Idealfall auf biologische Betriebsmittel von anderen Biohöfen, natürliche oder naturgemäß gewonnene Stoffe und schwerlösliche mineralische Düngemittel beschränken. In Ausnahmefällen können jedoch chemisch-synthetische Betriebsmittel zugelassen werden, wenn geeignete Alternativen noch fehlen. Diese werden erst nach gründlicher Prüfung von der Kommission und den Mitgliedstaaten genehmigt und in Positivlisten im Anhang der Kommissionsverordnung verzeichnet.

Da sich die Europäische Union von weit aus dem Norden bis tief in den Süden und Osten Europas erstreckt, können örtliche klimatische, kulturelle oder strukturelle Unterschiede durch vorgesehene Flexibilitätsregeln ausgeglichen werden.

Als „biologisch“ dürfen Lebensmittel nur ausgezeichnet werden, wenn ihre landwirtschaftlichen Ingredienzien zu mindestens 95% biologisch sind. Biologische Zutaten in anderen Lebensmitteln dürfen in der Zutatenliste als solche angeführt werden, sofern diese Lebensmittel nach den biologischen Regeln hergestellt worden sind. Um bessere Transparenz zu sichern, muss auf biologischen Produkten die Codenummer der Kontrollstelle angegeben werden.

Die Verwendung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und von Produkten, die von GVOs hergestellt wurden, bleibt in der biologischen Produktion verboten. GVO enthaltende Produkte dürfen nicht als biologisch bezeichnet werden, es sei denn, die GVO enthaltenden Zutaten sind unbeabsichtigt in die Produkte gelangt und der GVO-Anteil in der Zutat liegt unter 0,9%.

Nach den neuen Bestimmungen müssen Hersteller verpackter biologischer Lebensmittel ab 1. Juli 2010 das EU-Bio-Logo verwenden. Die Verwendung des Logos auf biologischen Lebensmitteln aus Drittländern ist jedoch freiwillig. Wenn das EU-Bio-Logo verwendet wird, muss ab 1. Juli 2010 auch der Erzeugungsort der landwirtschaftlichen Zutaten angegeben werden.

Der Vertrieb von biologischen Produkten aus Drittländern ist auf dem gemeinsamen Markt nur zulässig, wenn diese unter gleichen oder gleichwertigen Bedingungen produziert und kontrolliert wurden. Das Importregime ist mit der neuen Gesetzgebung erweitert worden. Bisher durften nur biologische Waren aus von der EU anerkannten Drittländern importiert werden oder Waren, deren Herstellung von den Mitgliedsstaaten überprüft wurde und die eine Importautorisation erhalten haben.

Das Verfahren der Importautorisationen soll zukünftig durch eine neue Einfuhrregelung ersetzt werden. Kontrollstellen, die in Drittländern arbeiten, sollen nun direkt von der Europäischen Kommission autorisiert und überwacht werden. Dieses neue Verfahren gibt der EU Kommission bessere Möglichkeiten Importe biologischer Produkte zu überwachen und die biologischen Garantien zu überprüfen.

Zudem wurde in der neuen Gesetzgebung eine Grundlage für die Aufnahme von EU Regeln für biologische Aquakultur und Meeresalgen geschaffen.

EU Bio-Gesetzgebung konkret

Außer einer neuen Ratsverordnung wurden 2008 zwei neue Kommissionsverordnungen verabschiedet, die die biologische Produktion, den Import und Vertrieb biologischer Produkte und ihre Kennzeichnung regulieren.

Ratsverordnung

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

Diese Verordnung legt den Gesetzesrahmen für alle Stufen der Produktion, des Vertriebs, der Kontrolle und Kennzeichnung von biologischen Produkten fest, die in der EU angeboten und gehandelt werden dürfen. Sie bestimmt die weitere Entwicklung der biologischen Produktion durch das Vorgeben klarer Ziele und Grundsätze. Generelle Produktions-, Kontroll- und Kennzeichnungsvorschriften wurden der Ratsverordnung festgelegt und können darum nur vom Rat der europäischen Agrarminister geändert werden. Gleichzeitig wird die vorherige Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgehoben.

Die neuen Regeln zur Kennzeichnung im Zusammenhang mit der verpflichtenden Anwendung des EU-Bio-Logos wurden durch eine Änderung der Ratsverordnung bis 1. Juli 2010 ausgesetzt.

Anwendungsbereich

Die Ratsverordnung gilt für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft einschließlich der Aquakultur und Hefe:

  • Lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse
  • Verarbeitete Lebensmittel
  • Futtermittel
  • Saat- und Pflanzgut

Gesammelte Wildpflanzen und Meeresalgen gehören auch zum Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Nicht zum Anwendungsbereich gehören:

  • Erzeugnisse aus der Jagd und dem Fischfang von freilebenden Tieren.

Kommissionsverordnungen

Folgende Kommissionsverordnungen wurden bislang verabschiedet:

In der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 889/2008 werden alle Stufen der pflanzlichen und tierischen Produktion geregelt, von der Bodenbewirtschaftung und der Tierhaltung bis zur Verarbeitung und zum Vertrieb biologischer Lebensmittel und ihrer Kontrolle. Sie gehen weit ins technische Detail und sind zum Großteil eine Weiterführung der ursprünglichen Bio-Verordnung, außer dort wo dies in der Ratsverordnung anders verordnet wurde.

Der Kommissionsverordnung sind mehrere Anhänge beigefügt. Darin wird zum Beispiel folgendes festgelegt:

  • Die in der Biolandwirtschaft zugelassenen Produkte wie Düngemittel, Bodenverbesserer und Schädlingsbekämpfungsmittel
  • Mindestanforderungen an die Größe von Stall- und Ausgangsflächen einschließlich Weide für biologische Nutztiere je nach Tierart und Entwicklungsstadium
  • In der Biolandwirtschaft zugelassene nicht-biologische Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und technologische Zusatzstoffe für die Produktion von Futtermischungen und Futterbeimischungen.
  • In der biologischen Lebensmittelproduktion (einschließlich Hefeproduktion) zugelassene nicht-biologische Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe.
  • Anforderungen an das Gemeinschaftslogo.

Diese Anhänge und andere Teile dieser Kommissionsverordnung können von der Kommission ergänzt werden, um diese – im Hinblick auf Weiterentwicklungen in Technik, Wissenschaft und dem Bio-Markt – auf dem neuesten Stand halten zu können.

Um die Umsetzung der neuen Regeln zu erleichtern und einige auslaufende Ausnahmeregelungen der vorigen Bio-Verordnung zu berücksichtigen, wurden Übergangsmaßnahmen festgelegt.

Zusätzlich zur EU Gesetzgebung für den biologischen Landbau und der biologischen Produktion, müssen biologisch wirtschaftende Landwirte und Verarbeiter auch allgemein geltende Vorschriften zur landwirtschaftlichen Produktion und Verarbeitung von Agrarprodukten einhalten. Das bedeutet, sämtliche allgemein geltende Vorschriften zur Regelung der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Kennzeichnung und Kontrolle landwirtschaftlicher Produkte gelten auch für biologische Lebensmittel.

Neue Importregeln

Die bisher übliche bilaterale Anerkennung von Drittländern durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten wird beibehalten. Die Kommission, unterstützt durch die Mitgliedsstaaten, überprüft dabei Produktion und Kontrolle der Bio-Produkte, die mit den Zielen und Grundsätzen der Bio-Gesetzgebung übereinstimmen müssen, jedoch nicht genau gleich sein müssen. Ein Verzeichnis der anerkannten Drittländer findet man im Anhang III der Importverordnung.

Die neuen Importregeln sichern, dass biologische Produkte aus Drittländern, die noch keine bilaterale Anerkennung erreicht haben, importiert werden dürfen

Produkte, die genauso erzeugt und kontrolliert werden wie in der EU, sollen in Zukunft auch freien Zugang zum gemeinsamen Markt haben. Kontrollstellen, die eine solche Kontrolle vornehmen wollen, müssen sich bei der EU Kommission bewerben und von der Kommission und den Mitgliedsstaaten dazu autorisiert werden. Ihre Überwachung obliegt direkt der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten.

Da jedoch die Produktionsbedingungen in Drittländern meistens ganz anders sind als in Europa, ist es oft nicht möglich, genau die gleichen Produktions- oder Kontrollvorschriften anwenden zu können. Es muss darum auch möglich sein ähnliche Vorschriften gelten lassen zu können, die aber im Prinzip mit den Zielen und Grundsätzen der Bio-Gesetzgebung übereinstimmen.

Bisher musste dies in einem Importautorisationsverfahren von den Mitgliedstaaten für jedes einzelne Produkt geprüft werden. Dieses komplizierte System soll nun durch ein einfacheres System abgelöst werden. In Zukunft sollen dazu berechtigte Kontrollstellen diese Überprüfung an Ort und Stelle durchführen können. Diese Kontrollstellen müssen ebenfalls von der EU Kommission und den Mitgliedsstaaten direkt dazu autorisiert werden und stehen direkt unter ihrer Supervision. Es wurden Leitlinien veröffentlicht mit einer Beschreibung, wie Kontrollstellen sich um eine Anerkennung bewerben können, wie sie überwacht werden sollen und welche weiteren Maßnahmen bezüglich des Imports biologischer Produkte und ihrer Kontrolle notwendig sind.

Die neuen Importregeln werden in der Zukunft Bio-Importe in die EU insgesamt erleichtern und doch gleichzeitig eine bessere Überwachung zulassen und damit Schwindel und Betrug entgegenwirken.

Rückblick

1991 verabschiedete der Rat der europäischen Agrarminister die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel. Die Einführung dieser Verordnung war Teil der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU und stellte den Abschluss eines Prozesses dar, durch den die Biolandwirtschaft in den damals 15 Mitgliedstaaten der EU offizielle Anerkennung erhielt.

Die Bio-Verordnung regulierte zunächst nur pflanzliche Produkte. Später wurden weitere Vorschriften für die Produktion von tierischen Erzeugnissen erlassen. Diese Regeln umfaßten die Fütterung, Krankheitsvorsorge, tierärztlichen Behandlung, den Tierschutz, die Tierhaltung im Allgemeinen und die Verwendung von Wirtschaftsdünger.

Der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und daraus hergestellter Erzeugnisse wurde ausdrücklich von der biologischen Produktion ausgeschlossen. Genehmigt wurde der Import biologischer Produkte aus Drittländern, deren Produktionskriterien und Kontrollsysteme als denen der EU gleichwertig anerkannt werden konnten.

Als Folge dieses fortlaufenden Ergänzungs- und Änderungsprozesses sind die, in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthaltenen Vorschriften sehr komplex und umfangreich geworden.

Der hohe Stellenwert, den die ursprüngliche EU Bio-Verordnung genoss, lag wohl darin, dass sie gemeinsame Mindeststandards für die ganze EU geschaffen hat. Dadurch wurde das Vertrauen der Verbraucher gestärkt, die biologische Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten kaufen konnten – mit der Gewißheit, dass diese Produkte die gleichen Mindestanforderungen erfüllen. Es war den Mitgliedsstaaten und privaten Einrichtungen freigestellt, zusätzlich eigene strengere Standards zu erlassen.

Biologische Saatgut Datenbanken

Ein Grundprinzip in der Biolandwirtschaft ist die Verwendung biologisch hergestellten Saatguts durch die Agrarbetriebe. Um den Erwerb solchen Saatguts zu erleichtern, haben die Mitgliedstaaten eine online Datenbank im Internet. Hier können Lieferanten zum Verkauf stehendes, biologisch hergestelltes Saatgut und Saatkartoffeln eintragen.

Mehr Informationen erhalten Sie bei einem Besuch der Datenbank (en).

Arbeitsabläufe in der EU

Entscheidungen, wie die über neue Verordnungen für die Biolandwirtschaft, werden unter Beteiligung verschiedener europäischer Institutionen getroffen.

Neue EU-Rechtsvorschriften, wie die Ratsverordnung (EC) Nr. 834/2007, wurden von der Kommission (über die Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung) vorgeschlagen, vom Rat der europäischen Agrarminister beschlossen und nach Konsultation das Parlaments schließlich angenommen. Erst dann konnten sie rechtskräftig werden. Mehr Informationen über diesen Ablauf finden Sie online.

Kommissionsverordnung (EC) Nr. 889/2008 wurde von der Kommission vorgeschlagen und mußte von den Mitgliedsstaaten im Regelausschuss, dem Ständigen Ausschuss für die biologische Produktion, unterstützt werden. Die Vertreter der Mitgliedsstaaten im Ständigen Ausschuss müssen dabei mit einer qualifizierten Mehrheit dem Vorschlag zustimmen.

Ständiger Ausschuss für die ökologische/biologische Produktion

Der Ständige Ausschuss für die biologische Produktion besteht aus Repräsentanten der Mitgliedsländer. Den Vorsitz hat ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss wurde eingerichtet, um eine enge Zusammenarbeit mit den für den Biowirtschaftszweig zuständigen Behörden sicherzustellen und eine einheitliche Anwendung der EU Bio-Gesetzgebung zu gewährleisten.

Die Protokolle der jüngsten Treffen des Ausschusses (en) finden Sie online.

Sonstige Gremien

Die Europäische Kommission arbeitet auch mit zwei weiteren Gremien, die sie bei der Entscheidungsfindung in Sachen Biolandwirtschaft unterstützen:

  • Der beratende Ausschuss „Ökologischer Landbau“
  • Die Expertengruppe zur Förderung des ökologischen Landbaus

Der beratende Ausschuss bringt Vertreter verschiedener fachlicher und ökonomischer Interessengruppen an einen Tisch, wie zum Beispiel IFOAM, BEUC (en), COPA/COCEGA (en), COFALEC und andere. Sie ermöglicht einen Erfahrungs- und Meinungsaustausch zu verschiedenen Themen der biologischen Produktion, um so die Weiterentwicklung der biologischen Gesetzgebung voranzutreiben.

Die Expertengruppe zur Förderung des ökologischen Landbaus wiederum berät die Kommission in Fragen, die Informations- und Werbekampagnen für die Biolandwirtschaft betreffen, die als Teil des Europäischen Aktionsplans für ökologisch erzeugte Lebensmittel und den ökologischen Landbau durchgeführt werden.

Die Kommission kann den beratenden Ausschuss und die Expertengruppe bei allen Angelegenheiten hinzuziehen, gleichwohl können die Vorsitzenden der Kommission ihre Vorschläge unterbreiten und darum bitten, dass der beratende Ausschuss oder die Expertengruppe zu einer Angelegenheit in ihrem Kompetenzbereich befragt wird.

Entscheidungen im beratenden Ausschuss oder in der Expertengruppe sind für die Kommission nicht bindend, sie nimmt diese aber sehr ernst und unterrichtet die Mitglieder über alle Handlungen, die im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen vorgenommen werden.

Weitere wichtige Beiträge dieser beiden Gremien sind:

  • Aufbau einer engen Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen, den Organisationen der Mitgliedsländer und der Kommission
  • Beobachtung der Entwicklungen im Politikumfeld
  • Unterstützung des Austausches von Informationen, Erfahrungen und bewährter Methoden

Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS)

Die Mitgliedsländer und die Europäische Kommission nutzen das Informationssystem als Schlüsselinstrument zum Austausch landwirtschaftlicher Daten über biologische Produkte und zur Bereitstellung aktueller Informationen für die Öffentlichkeit.

Die Datenbank des OFIS enthält:

  • Die Genehmigungen der Mitgliedsländer für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen
  • Die Zulassungen für die vorläufige Verwendung von auf herkömmlichem Weg hergestellten Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in ausreichender Menge ökologisch erzeugt werden können
  • Die Liste der Kontrollstellen oder Kontrollbehörden

Die öffentliche Webseite des OFIS kann hier (en) erreicht werden.

Logo

Alle Produkte, die das EU-Bio-Logo tragen, sind gemäß der EU-Verordnung zum ökologischen/biologischen Landbau hergestellt worden, und fördern so das Vertrauen der Verbraucher in die Herkunft und Qualität ihrer Nahrungsmittel und Getränke.

Zurzeit ist biologischen Erzeugern freigestellt, ob sie ihre Produkte mit dem EU-Bio-Logo auszeichnen möchten. Ab 1. Juli 2010 ist die Verwendung des Logos vorgeschrieben. Vorteil des EU-Bio-Logos ist, dass die Verbraucher in allen Mitgliedsländern Bioprodukte leichter erkennen, ganz gleich, woher diese kommen.

Das Logo kann in allen Bildformaten heruntergeladen werden.