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"Gesundheitscheck" der Gemeinsamen Agrarpolitik
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Der
GAP-Gesundheitscheck wird die
GAP weiter modernisieren, vereinfachen und von unnötigem Ballast und noch verbleibenden Beschränkungen befreien, so dass die Landwirte
besser auf Marktsignale reagieren können und für neue
Herausforderungen gerüstet sind.
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Am 20. November 2008 erzielten die Landwirtschaftsminister der EU eine politische Einigung über
den GAP-Gesundheitscheck.
Zu den Maßnahmen, über die Einvernehmen erzielt wurde,
gehören die Abschaffung der Flächenstilllegung, die schrittweise
Anhebung der Milchquoten bis zu ihrem endgültigen Wegfall im
Jahr 2015 und die Umwandlung der Marktintervention in ein reines
Sicherheitsnetz. Außerdem wird die Modulation erhöht, d. h., die
Direktzahlungen an die Landwirte werden gekürzt und die dadurch
frei werdenden Mittel in den Fonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums eingestellt. Aus diesem Fonds können Maßnahmen
finanziert werden, die der EU-Landwirtschaft helfen, besser auf
neue Herausforderungen und Chancen etwa in den Bereichen
Klimawandel, Wassermanagement, Schutz der biologischen Vielfalt
und Erzeugung von Bioenergie zu reagieren. Die Mitgliedstaaten
erhalten außerdem die Möglichkeit, Milchbauern in schwierig zu
bewirtschaftenden Regionen bei der Anpassung an die neue
Marktlage zu helfen.
Verordnungen des Rates zum GAP-Gesundheitscheck
verfügbar in
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Die Massnahmen im einzelnen
Der folgende Text ist verfügbar in
                     
Auslaufen der
Milchquotenregelung: Da die Milchquotenregelung im April 2015
ausläuft, wird die Quote über fünf Jahre von 2009/10 bis 2013/14
um jeweils 1 % aufgestockt, um eine „sanfte“ Landung zu
ermöglichen. Für Italien wird die Quote bereits 2009/10 in einem
Schritt um 5 % erhöht. 2009/10 und 2010/11 müssen Landwirte, die
ihre Quote um mehr als 6 % überschreiten, eine Abgabe zahlen,
die um 50 % über der normalen Sanktion liegt.
Entkoppelung der Stützungszahlungen: Bei der GAP-Reform wurden
die direkten Beihilfen „entkoppelt“, d. h., die Zahlungen waren
nicht mehr an die Produktion eines bestimmten Erzeugnisses
gebunden. Mehrere Mitgliedstaaten haben sich allerdings dafür
entschieden, bestimmte an die Produktion gekoppelte Zahlungen
beizubehalten, die nun aber ebenfalls entkoppelt und in die
Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Ausnahmen sind die
Mutterkuhprämie und die Prämie für Schaf- und Ziegenfleisch,
hier können die Mitgliedstaaten die gekoppelte Stützung in der
derzeitigen Höhe beibehalten.
Hilfen für Sektoren mit besonderen Problemen (so genannte „Artikel
68“-Maßnahmen): Derzeit können die Mitgliedstaaten 10 % des
jedem Sektor entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenze
für Direktzahlungen einbehalten und in dem betreffenden Sektor
für Umweltschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der
Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
einsetzen. Hier wird es künftig mehr Flexibilität geben. Die
Mittel müssen nicht mehr in denselben Sektor zurückfließen,
sondern können zur Verfügung gestellt werden, um Nachteile in
bestimmten Regionen auszugleichen, die auf die Erzeugung von
Milch, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis
spezialisiert sind, oder um Ansprüche in Bereichen aufzustocken,
die unter Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme
fallen. Weitere Einsatzmöglichkeiten sind Maßnahmen im Bereich
des Risikomanagements, etwa Ernteversicherungsregelungen, die
bei Naturkatastrophen greifen, oder Fonds auf Gegenseitigkeit,
die beim Ausbruch von Tierseuchen helfen. Daneben sollen auch
Mitgliedstaaten, die derzeit die Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung (SAPS) anwenden, von diesen Bestimmungen
profitieren können.
Verlängerung der SAPS: Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für
die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können dies noch bis
2013 tun, d.h., sie müssen nicht bereits ab 2010 zur
Betriebsprämienregelung übergehen.
Zusätzliche Mittel für die Landwirte in EU-12: Die EU-12 erhalten 90 Millionen EUR, die ihnen die Anwendung von Artikel
68 der Verordnung so lange erleichtern sollen, bis alle
Landwirte in den betreffenden Mitgliedstaaten Direktzahlungen
erhalten.
Verwendung nicht ausgegebener Mittel: Die Mitgliedstaaten, die
die Betriebsprämienregelung anwenden, können derzeit nicht
ausgegebene Mittel aus ihrem nationalen Finanzrahmen entweder
für Artikel 68-Maßnahmen verwenden oder auf den Fonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums übertragen.
Weniger Mittel für Direktzahlungen, mehr für die Entwicklung des
ländlichen Raums: Derzeit werden alle Direktzahlungen in Höhe
von über 5 000 EUR jährlich um 5 % gekürzt, und der betreffende
Betrag wird in den Haushalt für die Entwicklung des ländlichen
Raums eingestellt. Dieser Satz wird bis 2012 auf 10 %
aufgestockt. Bei Zahlungen von über 300 000 EUR jährlich wird
ein zusätzlicher Abschlag von 4 % vorgenommen. Die
Mitgliedstaaten können diese Mittel für die Aufstockung von
Programmen in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energien,
Wassermanagement und Erhaltung der biologischen Vielfalt, für
Innovationen in diesen vier Bereichen und für flankierende
Maßnahmen im Milchsektor verwenden. Die EU kofinanziert die
transferierten Mittel zu 75 % bzw. in Konvergenzregionen mit
einem niedrigeren durchschnittlichen BIP zu 90 %.
Beihilfen für Junglandwirte: Die Investitionsbeihilfen für
Junglandwirte im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums
werden von 55 000 EUR auf 70 000 EUR aufgestockt.
Abschaffung der Flächenstilllegung: Künftig sind
Landwirte in der pflanzlichen Erzeugung von der Pflicht befreit,
10 % ihrer Flächen stillzulegen, was zu einer Verbesserung ihres
Produktionspotenzials führen wird.
Cross-Compliance: Die Zahlungen an die Landwirte sind an
die Einhaltung von Qualitätsstandards in den Bereichen
Umweltschutz, Tierschutz und Lebensmittelqualität gebunden, und
Landwirte, die sich nicht an diese Anforderungen halten, müssen
mit einer Kürzung der Zahlungen rechnen. Diese so genannte Cross
Compliance soll vereinfacht werden, d.h., bestimmte Standards,
die nicht relevant sind oder nicht unter die Verantwortung der
Betriebsinhaber fallen, werden gestrichen. Gleichzeitig wird es
neue Anforderungen geben, um den Umweltnutzen der
Flächenstilllegung zu erhalten und das Wassermanagement zu
verbessern.
Interventionsmechanismen: Die Instrumente zur
Angebotssteuerung sollen sich nicht negativ auf die Fähigkeit
der Landwirte auswirken, auf Marktsignale zu reagieren. Die
Intervention wird daher für Schweinefleisch abgeschafft und für
Gerste und Sorghum auf Null festgesetzt. Für Brotweizen sind
Interventionsankäufe künftig während des Interventionszeitraums
für eine Menge von bis zu 3 Millionen Tonnen zu einem Preis von
101,31 EUR/Tonne möglich. Für darüber hinausgehende Mengen
erfolgt der Ankauf im Rahmen von Ausschreibungen. Für Butter und
Magermilchpulver belaufen sich die Höchstmengen auf 30 000
Tonnen bzw. 109 000 Tonnen, für darüber hinausgehende Mengen
erfolgt der Ankauf ebenfalls im Rahmen von Ausschreibungen.
Sonstige Maßnahmen: Eine Reihe kleinerer
Stützungsregelungen wird entkoppelt und ab 2012 in die
Betriebsprämienregelung einbezogen. Außerdem wird die Prämie für
Energiepflanzen abgeschafft.
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Mitteilung
der Kommission
Konsultation


"Health Check of the CAP: current situation,
Commission proposal and Council outcome"
verfügbar (pdf) in
(03/2009)
verfügbar (ppt) in

"Overview of the CAP Health Check and the European
Economic
Recovery Plan -
Modification of the RDPs - Some facts and
figures"
verfügbar (pdf) in
(11/2010)
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