Die Gemeinsame Agrarpolitik - Glossar
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Abatimento:
Der Begriff bezeichnet die Senkung der Zölle
auf Einfuhren von Mais und Sorghum nach Spanien und Portugal im
Einklang mit den Verpflichtungen der Europäischen Union nach den
Regeln der Welthandelsorganisation.

Abgaben:
Als Abgaben werden Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik bezeichnet, die Landwirte entweder an einen Fonds
(der später zur Finanzierung bestimmter Tätigkeiten wie der
Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingesetzt wird) oder
an staatliche Stellen für bestimmte Leistungen (wie die
Bekämpfung von Tierkrankheiten) leisten.

Absatzförderungspolitik:
Maßnahmen zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
die in der Europäischen Union hergestellt werden, werden sowohl
in der Europäischen Union als auch in Drittländern durchgeführt.
Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und Berufsverbänden werden
Werbemaßnahmen, Informationskampagnen und Handelsmissionen
organisiert und kofinanziert. Dadurch soll die Öffentlichkeit
auf die Qualität der Erzeugnisse aufmerksam gemacht werden.

Acquis
communautaire: Der Begriff Acquis communautaire, auch mit „Gemeinsamer
Besitzstand“ übersetzt, bezeichnet die Gesamtheit der Grundsätze,
Politiken, Rechtsvorschriften, Vorgehensweisen, Verpflichtungen
und Ziele, die in der Europäischen Union
vereinbart wurden bzw. die sich in der Europäischen Union
entwickelt haben. Der Acquis communautaire umfasst insbesondere
sämtliche europäischen Verträge und alle bisher verabschiedeten
Rechtsvorschriften sowie die Urteile des Gerichtshofs.

Ad-valorem-Zoll (Wertzoll):
Dieser Einfuhrzoll bemisst sich in Prozent des Wertes der
betreffenden Ware (z. B. 5 % des Warenwertes). Im Gegensatz dazu
ist der „spezifische Zoll“ ein Mengenzoll, der beispielsweise
auf 10 Dollar pro Tonne, 20 Yen pro Kopf oder 30 Euro pro
Hektoliter festgesetzt ist.

Afrikanische, karibische und
pazifische Staaten (AKP-Staaten):
AKP-Staaten sind die afrikanischen, karibischen und pazifischen
Staaten, die im Rahmen des Cotonou-Abkommens (des ehemaligen
Lomé-Abkommens) mit der Europäischen Union
assoziiert sind. Die Gruppe umfasst 79 Länder, in denen mehr als
650 Mio. Menschen leben. Alle Mitglieder der Gruppe außer Kuba
haben das Cotonou-Abkommen unterzeichnet, in dem die Beziehungen
zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union in den
Bereichen Handel und Kooperation festgelegt sind. Das wichtigste
Ziel des Abkommens, die Verringerung der Armut, soll durch
politischen Dialog, Entwicklungshilfe, wirtschaftliche
Liberalisierung und Handel erreicht werden.

Agenda 2000:
Die
Agenda 2000 ist ein Strategiepapier, das die Europäische
Kommission 1997 verabschiedet hat. Darin wurden die wesentlichen
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen aufgegriffen,
vor denen die Europäische Union zu Beginn des 21. Jahrhunderts
stand, und es wurde eine entsprechende Strategie entwickelt.
Hauptthema war die Erweiterung der Union mit ihren damals noch
15 Mitgliedstaaten in Richtung Mittel- und Osteuropa.
Eine Reform der Gemeinschaftspolitiken und ein neuer
Finanzrahmen für den Zeitraum 2000-2006 wurden angekündigt. Die
Agenda 2000 umfasste drei Teile:
- Der erste Teil befasste sich mit der
Frage der inneren Organisation der Europäischen Union.
Vorgeschlagen wurde eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
und der Politik des wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalts.
- Im zweiten Teil wurde eine Strategie zur
gezielteren Heranführung beitrittswilliger Länder angeregt.
- Der dritte Teil enthielt eine Studie über
die Auswirkungen der Erweiterung auf die Politiken der
Europäischen Union.
1999 einigte sich der Europäische Rat in
Berlin auf die Vorschläge. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung
der Vorschläge wurden noch im gleichen Jahr verabschiedet.

Aggregiertes Stützungsmaß:
Das
aggregierte Stützungsmaß ist ein von der
Welthandelsorganisation
verwendeter Indikator. Er quantifiziert die Stützungsmaßnahmen
der Länder für ihren Agrarsektor, die in die sogenannte
„Amber Box“
einzuordnen sind. In dem im Rahmen der
Uruguay-Runde
geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft haben sich
die Mitglieder der Welthandelsorganisation zu einer Reduzierung
ihres aggregierten Stützungsmaßes verpflichtet.

Agrarumweltzahlungen:
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
werden mit diesen Zahlungen Landwirte unterstützt, die über die
Anforderungen der Guten Landwirtschaftlichen Praxis
noch hinausgehen. Ziel ist es, die Umwelt zu schützen und zu
verbessern, die Landschaft zu erhalten, extensive Landwirtschaft
zu fördern, die genetische Vielfalt zu bewahren und hohe
Tierschutzstandards zu gewährleisten.
Den Landwirten werden von der
Europäischen Union
und vom eigenen Land Kosten erstattet und ein
Einkommensausgleich dafür gewährt, dass sie durch ihre Form der
Landwirtschaft zusätzlich diese öffentlichen Güter und
Dienstleistungen bereitstellen.
Agrarumweltzahlungen werden im Rahmen des Schwerpunkts 2 der
Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums (Maßnahmen zur
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft) gewährt.
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Alles außer Waffen
(AAW):
Die
Initiative „Alles außer Waffen“ ist ein Präferenzabkommen, das
die Europäischen Union
mit den 50
am wenigsten entwickelten Ländern
geschlossen hat. Es ist Bestandteil des
Allgemeinen Präferenzsystems
der Europäischen Union. Die Regelung sichert allen Erzeugnissen
(außer Waffen) den zoll- und kontingentsfreien Zugang zum Markt
der Europäischen Union zu. Im Rahmen dieser Vereinbarung haben
alle Erzeugnisse (einschließlich landwirtschaftlicher Produkte)
freien Zugang zum EU-Markt.

Allgemeines Präferenzsystem(APS):
Das
Allgemeine Präferenzsystem im Rahmen der Welthandelsorganisation
(WTO) ermöglicht es den Industrieländern, auf Einfuhren aus
Entwicklungsländern niedrigere Zölle zu erheben.
Alle Mitglieder der Welthandelsorganisation haben sich auf eine
Gleichbehandlung bei den Einfuhrzöllen geeinigt. Wenn Land A auf
Einfuhren aus Land X einen Einfuhrzoll von 10 % erhebt, gilt der
gleiche Zollsatz somit auch für Waren aus Land Y. Dies ist die
sogenannte Meistbegünstigungsklausel.
Ende der 1960er Jahre wurde jedoch deutlich, dass die
Entwicklungsländer nur dann einen wirtschaftlichen Aufschwung
erleben würden, wenn die Industrieländer auf Einfuhren aus
diesen Ländern niedrigere Zollsätze anwenden würden. Dieses
Konzept der sogenannten Präferenzzölle wurde 1968 auf der
UN-Konferenz für Handel und Entwicklung in Neu Delhi, Indien,
vorgestellt.
Das Konzept verstieß jedoch gegen die Meistbegünstigungsklausel.
Deshalb einigten sich die Mitglieder der
Welthandelsorganisation
(damals Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) darauf, dass
Industriestaaten eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für die
Anwendung der Präferenzzölle erteilt werden konnte.
Die ersten Ausnahmegenehmigungen ergingen 1971 für einen
Zeitraum von 10 Jahren. Durch die „Enabling Clause“
(Ermächtigungsklausel) von 1979 wurden sie auf unbestimmte Zeit
verlängert.
Das Allgemeine Präferenzsystem umfasst die Präferenzzölle, die
ein Industriestaat Entwicklungsländern gewährt. 1971 führte die
Europäische Union als Erste ein Allgemeines Präferenzsystem
(APS) ein.
Für die vom APS der EU begünstigten Länder gelten drei
Regelungen:
-
Alle begünstigten Länder profitieren von der allgemeinen
Regelung.
-
Die spezielle Regelung zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung und verantwortungsvollen Regierens (ASP+) bietet
Ländern, die bestimmte internationale Standards in Bezug auf
Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz,
Drogenbekämpfung und verantwortungsvolles Regieren
einhalten, zusätzliche Anreize (ASP+-begünstigte Länder).
-
Die spezielle Regelung für die am wenigsten entwickelten
Länder (LDC) mit der Bezeichnung „Alles außer Waffen“
(AAW) sieht eine noch günstigere Behandlung vor.

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
(GATT):
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) wurde 1944
geschlossen. Es war sowohl ein Welthandelsabkommen als auch eine
Organisation zur Umsetzung des Abkommens. 1995 trat die Welthandelsorganisation
an die Stelle der GATT-Organisation.

Am wenigsten entwickelte Länder (LDC):
Diese Länder verzeichnen ein besonders niedriges
Einkommensniveau. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind
derzeit etwa 50 Länder weltweit dieser Kategorie zuzuordnen.

Artikel 68:
Gemeint ist Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese
Verordnung enthält die allgemeinen Regeln für Direktzahlungen an
Landwirte. Falls Mitgliedstaaten es für erforderlich halten,
dass ihre Landwirte aufgrund besonderer betrieblicher
Voraussetzungen höhere Zahlungen erhalten, als eigentlich
vorgesehen sind, ist dies nach Artikel 68 zulässig. Wenn ein
Mitgliedstaat Artikel 68 anwenden will, muss er zunächst eine
Ausnahme bei der Kommission beantragen und muss die Kommission
diese billigen.
Ein Mitgliedstaat kann bis zu 10 % seiner nationalen Obergrenze
für Maßnahmen nach Artikel 68 verwenden. Die nationale
Obergrenze ist der Betrag im EU-Haushalt, der einem
Mitgliedstaat für Direktzahlungen zur Verfügung steht.

Aufforstung:
Aufforstung bezeichnet das Anpflanzen von Bäumen, um Forst- oder
Waldflächen anzulegen. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
sind es von der Europäischen Union kofinanzierte Maßnahmen, die
die Anpflanzung von Waldflächen zur Verbesserung der
Umweltbedingungen fördern sollen.

Ausfuhrerstattungen:
Ausfuhrerstattungen ermöglichen es Handelsunternehmen,
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die sie in der Europäischen Union
erworben haben, in einem Drittland zu niedrigeren Preisen zu
verkaufen. Die Erstattung (Subvention) deckt die Differenz
zwischen dem Binnenmarktpreis der EU und dem Weltmarktpreis, da
der Binnenmarktpreis durch die Preisstützung der EU häufig über
dem Weltmarktpreis liegt.

Ausfuhrkredite:
Im Rahmen der Welthandelsorganisation werden als Ausfuhrkredite
alle Formen staatlicher Unterstützung wie Direktkredite/Direktfinanzierung,
Refinanzierung, die Stützung von Zinssätzen,
Ausfuhrkreditversicherungen und -garantien, aufgeschobene
Fakturierung und sonstige Formen direkten oder indirekten
Engagements von Anbietern staatlicher Unterstützung bezeichnet.

Ausfuhrwettbewerb:
Dieser Begriff wird im Zusammenhang mit Handelsverhandlungen
verwendet. Damit sind alle Formen finanzieller Anreize oder
Beihilfen gemeint, die von staatlicher Seite für die Ausfuhr von
Erzeugnissen aus dem jeweiligen Land gewährt werden. Dazu zählen
Ausfuhrsubventionen, Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrkredite und ‑versicherungen,
Steuervergünstigungen, staatlich abgesicherte Optionen und
ordnungspolitische Vorteile zur Stützung staatlicher
Handelsunternehmen sowie letztlich auch die Nutzung von
Nahrungsmittelhilfe zu kommerziellen statt nur zu rein
humanitären Zwecken. Das im Rahmen der
Uruguay-Rundegeschlossene
Übereinkommen über die Landwirtschaft sieht nur für reguläre
Ausfuhrsubventionen Kontrollen und eine Reduzierung vor.

Ausgleichszulagen:
Die
1975 eingeführten Ausgleichszulagen erhalten Landwirte in
Gebieten, in denen schwierige Bedingungen für die Landwirtschaft
herrschen. Zu diesen sogenannten
benachteiligten Gebieten
zählen Berggebiete und Gebiete mit besonderen umweltbedingten
Erschwernissen.
Damit soll sichergestellt werden, dass Flächen nicht aufgegeben,
sondern weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden und dass die
Landflucht aufgehalten wird. Voraussetzung für die Gewährung von
Ausgleichszulagen ist die Einhaltung der Cross-Compliance-Regeln.
Sie sind Teil der Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunkts 2 der
Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Bedürftige:
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik bezeichnet dieser Begriff
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die aus
unterschiedlichen Gründen nur über ein geringes Einkommen
verfügen. Wegen ihrer schwierigen finanziellen Situation
erhalten sie kostenlos eine bestimmte Menge an Lebensmitteln von
der Europäischen Union.

Beibehaltung der Kopplung: Im
Zuge der Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 wurden
die
Direktzahlungen von der Produktion
entkoppelt. Im Reformbeschluss legte der Rat fest, in welchen
Grenzen die Mitgliedstaaten (oder Regionen) die Kopplung einiger
Direktzahlungen beibehalten können, um die Aufgabe
landwirtschaftlich genutzter Flächen zu vermeiden.

Beihilfe für die private Lagerhaltung:
Die private Lagerhaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
ermöglicht der Europäischen Union eine
Stabilisierung ihrer Agrarmärkte mit minimalen Auswirkungen auf
die traditionellen Vertriebskanäle. Voraussetzung für diese
Beihilfe ist ein Lagerhaltungsvertrag, der zwischen einem
Privatunternehmen und der Interventionsstelle des betreffenden
Mitgliedstaates nach den gesetzlichen Vorschriften der
Europäischen Union geschlossen wird.

Benachteiligte Gebiete: In diesen
Gebieten haben Landwirte Anspruch auf Ausgleichszahlungen, weil
ihre Arbeit durch naturbedingte Nachteile (Höhenlage,
ungünstiges Klima oder ertragsarme Böden) erschwert wird.
Landwirte in Berggebieten und anderen Gebieten mit
naturbedingten Erschwernissen haben einen Wettbewerbsnachteil
gegenüber anderen Landwirten. Aus diesem Grund und um die
Landwirtschaft in solchen Gebieten zu halten, gewährt ihnen die
Europäische Union seit den 1970er Jahren Ausgleichszahlungen.
Gebiete, in denen Landwirte Anspruch auf diese Beihilfen haben,
sind sogenannte benachteiligte Gebiete.

Beratungsgruppen:
Diese Gruppen setzen sich aus Vertretern zivilgesellschaftlicher
Organisationen wie Berufsverbänden und NRO aus den Bereichen
Landwirtschaft, ländliche Wirtschaft, Nahrungsmittelproduktion,
Umwelt usw. zusammen. Es gibt ca. dreißig Beratungsgruppen, die
mehrmals im Jahr mit den Dienststellen der Kommission
zusammentreffen. Sie haben beratende Funktion und sind nicht an
der Erarbeitung und dem Erlass von Rechtsvorschriften beteiligt.

Berufungsgremium:
An dieses Gremium innerhalb der Welthandelsorganisation können
sich Länder wenden, wenn sie mit der Entscheidung eines Panels
nicht einverstanden sind. Dem Gremium gehören sieben Personen
an, von denen sich jeweils drei mit einem Verfahren befassen.
Die Mitglieder des Berufungsgremiums sind angesehene Fachleute
auf den Gebieten Recht und Welthandel und sind unabhängig von
jeder Regierung.

Betriebsberatungssysteme:
Diese von den Mitgliedstaaten verwalteten Systeme
sollen den Landwirten helfen, unter Berücksichtigung rechtlicher
Bestimmungen für die Bereiche Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tier- und
Pflanzengesundheit sowie Tierschutz Möglichkeiten für betriebliche
Verbesserungen zu finden und diese durchzuführen und ihre Flächen in einem
guten Zustand zu halten.

Betriebsprämien:
Betriebsprämien sind Zahlungen, die Landwirte im Rahmen der
Betriebsprämienregelung
erhalten.

Betriebsprämienregelung:
Ein zentrales Ziel der Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik
von 2003 war die
Entkopplung
der Direktzahlungen.
Dazu wurde die Betriebsprämienregelung eingeführt, nach der
Landwirte eine entkoppelte
Betriebsprämie
erhalten;
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Biodiesel: Biodiesel
ist ein flüssiger Biokraftstoff, der aus Pflanzen (Sonnenblumen,
Raps, Erdnuss) gewonnen wird.

Biologische Vielfalt (Biodiversität):
die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft,
darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische
Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören;
dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten (genetische
Vielfalt) und zwischen den Arten (Artenvielfalt) und zwischen
den Ökosystemen (Vielfalt der Ökosysteme).

Bioenergie: Bioenergie wird aus
biologischem, d.h. pflanzlichem oder tierischem Material
gewonnen, das nicht durch einen geologischen Prozess verändert
worden ist (wie fossile Brennstoffe). Zu unterscheiden sind
feste (Holz, Stroh), flüssige (Biodiesel, Bioethanol) und
gasförmige (Methan) Bioenergieträger.

Bioethanol: Bioethanol ist ein
flüssiger Biokraftstoff, der durch Fermentation von
Kohlehydraten aus Pflanzen (Getreidemehl, Kartoffelstärke,
Zuckerrüben, Zuckerrohr usw.) gewonnen wird.

Biogas: Biogas ist ein gasförmiger
Biokraftstoff, der durch anaerobe Fermentation tierischer
Exkremente entsteht.

Biokraftstoff: Biokraftstoff
wird in einem biologischen (und nicht in einem geologischen)
Prozess erzeugt. Es gibt feste, flüssige und gasförmige
Biokraftstoffe wie Holz, Biodiesel und Bioethanol.

Biokraftstoffe der ersten Generation:
Biokraftstoffe aus Getreide, Zucker und Ölsaaten; wichtigster
Biokraftstoff der ersten Generation in Europa ist aus Raps
hergestellter Biodiesel.

Biokraftstoffe der zweiten Generation:
Diese Kraftstoffe werden aus Pflanzenmaterial gewonnen, das
keine Verwendung als Nahrungsmittel findet (vgl. Biokraftstoffe
der ersten Generation, die aus Pflanzen gewonnen werden, die
auch als Nahrungsmittel verwendet werden können). Biokraftstoffe
der zweiten Generation werden durch Fermentation von Zellulose
aus unterschiedlichen Materialien hergestellt, z. B. aus
Abfallbiomasse, Holz und Getreidestroh sowie aus Pflanzen wie
Miscanthus-Arten, die nur zur Herstellung von Biokraftstoff
angebaut werden.

Biomasse: Biomasse ist die gesamte
organische Substanz lebender, toter und zersetzter Organismen.
Im landwirtschaftlichen Kontext wird der Begriff auch in einem
engeren Sinne verwendet. Gemeint ist dann pflanzliches Material,
das als Energiequelle genutzt werden kann.
In diesem Sinne umfasst Biomasse Holz, Kulturpflanzen, Algen,
Abfälle aus Land- und Forstwirtschaft, Mist und Gülle,
industrielle Nebenprodukte und feste Siedlungsabfälle.

Boxen:
Gemäß den Bestimmungen des im Rahmen der
Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die
Landwirtschaft werden Maßnahmen eines Landes zur Unterstützung
seines Agrarsektors einer der folgenden Kategorien, den
sogenannten „Boxen“, zugeordnet:
- „Green Box“ (Grüne Box) –
Nationale Stützungsmaßnahmen, die nicht an die Menge der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die ein Landwirte
produziert, und nicht an die dafür erzielten Preise gebunden
sind. Deshalb werden sie als nicht oder nur geringfügig
handelsverzerrend eingestuft. Diese Kategorie wurde von den
im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgeschriebenen
Kürzungen ausgenommen.
- „Blue Box“ (Blaue Box) –
Staatliche Zahlungen an die Landwirte im Rahmen eines
Programms zur mengenmäßigen Produktionsbeschränkung. Diese
Kategorie wurde von den im Übereinkommen über die
Landwirtschaft vorgeschriebenen Kürzungen ausgenommen.
- „Amber Box“ (Gelbe Box) –
Nationale Stützungsmaßnahmen, die weder der Green Box noch
der Blue Box zugeordnet werden. Diese Stützungsmaßnahmen (aggregierte Stützungsmaß)
müssen nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die
Landwirtschaft reduziert werden.

Cross-compliance: Eine
Voraussetzung für die Gewährung von
Direktzahlungen ist, dass die
Landwirte bestimmte Auflagen einhalten. Diese anderweitigen
Verpflichtungen sind die sogenannte Cross-Compliance.
Diese Auflagen betreffen die Bereiche Umweltschutz,
Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
öffentliche Gesundheit, Pflanzenschutz und Pflege
landwirtschaftlicher Flächen Wenn ein Landwirt gegen sie
verstößt, können die
Direktzahlungen, auf die er
eigentlich Anspruch hätte, gekürzt werden.
De-Minimis-Regel:
Nach dieser Regel der Welthandelsorganisation braucht ein
Industriestaat:
- seine
produktspezifischen Beihilfen nicht zu kürzen, wenn sie
weniger als 5 % des Gesamtwertes der Produktion ausmachen;
- seine
Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse insgesamt
nicht zu kürzen, wenn sie weniger als 5 % des Gesamtwertes
der landwirtschaftlichen Produktion ausmachen.
- Für
Entwicklungsländer liegt der entsprechende Wert bei 10 %.

Direktzahlungen:
Diese Zahlungen werden Landwirten direkt zur Stützung ihrer
Einkommen gewährt. Damit unterscheiden sie sich von
Preisstützungen, bei denen eine Stützung der Preise erfolgt, die
der Landwirt beim Verkauf seiner Erzeugnisse auf dem Markt
erhält.
Direktzahlungen in nennenswertem Umfang wurden nach der Reform
der Gemeinsamen Agrarpolitik
von 1992 eingeführt, mit der die Preisstützungen reduziert
wurden. Um einem entsprechenden Einkommensrückgang in der
Landwirtschaft entgegenzuwirken, wurden die Direktzahlungen
eingeführt. Damit wurde ein Ausgleich für die niedrigeren Preise
geschaffen, die Landwirte auf dem Markt für ihre Erzeugnisse
erhielten.

Doha-Entwicklungsagenda (DDA):
Die Ministerkonferenz der
Welthandelsorganisation, die im November 2001
in Doha (Katar) stattfand, hat eine Runde von
Handelsverhandlungen, die sogenannte Doha-Entwicklungsagenda,
eingeleitet und den Zeitplan dafür festgelegt;
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Energiepflanzen:
Pflanzen, die nicht als Nahrungsmittel oder zur
Fasergewinnung, sondern zur Energiegewinnung angebaut werden.
Dazu zählen Ölsaaten (z. B. Raps, Soja, Sonnenblumen), Getreide
(z. B. Weizen, Gerste, Mais, Roggen), Zuckerrüben, Zuckerrohr
und ausdauernde Pflanzen (z. B. Miscanthus, schnellwachsende
Gehölze, Eukalyptus).

Entkopplung: Der Grundsatz der
Entkopplung bezeichnet die Auflösung der Verknüpfung zwischen
Direktzahlungen und Erzeugung. Vor der Reform standen den
Landwirten nur für bestimmte Erzeugnisse Direktzahlungen zu.
Somit hing die Rentabilität eines Erzeugnisses nicht nur von dem
Preis ab, den ein Landwirt für das betreffende Erzeugnis
erzielen konnte, sondern auch von der Höhe der für dieses
Produkt gewährten Direktzahlung. Kriterien für die
Entscheidungen der Landwirte über die anzubauenden Pflanzen und
die zu haltenden Tiere waren deshalb sowohl der Marktpreis als
auch die Direktzahlungen. Die Landwirte reagierten also nicht
nur auf Marktsignale, sondern richteten sich auch nach der Höhe
der Direktzahlungen, die für die jeweiligen Pflanzen oder Tiere
gewährt wurden.
Das hat sich durch die im Zuge der GAP-Reform von 2003
eingeführte Entkopplung geändert. Wenn ein Landwirt über das zu
produzierende Erzeugnis entscheidet, spielt die Höhe der
Direktzahlungen grundsätzlich keine Rolle mehr, da die
Direktzahlungen nicht mehr an bestimmte Pflanzen oder Tiere
gebunden sind.
Insgesamt hat die Entkopplung eine stärkere Marktorientierung
des Agrarsektors bewirkt und es den Landwirten leichter gemacht,
sich bei ihren Produktionsentscheidungen an den Signalen des
Marktes zu orientieren.
Ernährungssicherheit:
Hiermit ist die Verfügbarkeit von Lebensmitteln und ihre
Bereitstellung für die Verbraucher zu erschwinglichen Preisen
gemeint. Demgegenüber bezieht sich der Begriff
Lebensmittelsicherheit darauf, ob Lebensmittel bedenkenlos
verzehrt werden können.
Zu den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik
gehört nach Artikel 39 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft die Belieferung der Verbraucher zu
angemessenen Preisen.

Erzeugerorganisation (EO): Eine
Erzeugerorganisation ist eine nach geltendem Recht gebildete
Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger. Besonders im Obst- und
Gemüsesektor haben Erzeugerorganisationen eine wichtige Funktion:
Sie betreiben Verkaufsförderung und setzen sich für
Qualitätsverbesserung ein, und sie regen ihre Mitglieder zur
Anwendung umweltverträglicher Verfahren an.

Euro:
Die offizielle Währung von (derzeit) 16
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
die Eurozone bilden. Sie wurde 1999 eingeführt.
In folgenden Mitgliedstaaten ist der Euro offizielles
Zahlungsmittel: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, den
Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien
und Zypern.
Seit dem 1. Januar 2002 sind die Euro-Banknoten und Euro-Münzen
im Umlauf. Für 330 Mio. Europäerinnen und Europäer in der
Euro-Zone sind sie mittlerweile zur Normalität geworden.

Europäische Union (EU): Eine Gruppe von 27
demokratischen europäischen Ländern - den Mitgliedstaaten -, die
sich der Zusammenarbeit für Frieden und Wohlstand verschrieben
haben. Die Mitgliedstaaten haben gemeinsame Institutionen
eingerichtet, an die sie einen Teil ihrer Souveränität
abgetreten haben. Somit können sie Fragen von gemeinsamem
Interesse erwägen, um Entscheidungen demokratisch auf
europäischer Ebene zu fällen. Diese Entscheidungen werden als
bindendes und durchsetzbares Recht festgelegt.

Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL): Aus diesem
Fonds wurde die Gemeinsamen Agrarpolitik
finanziert, bis er 2005 durch zwei neue Fonds ersetzt wurde, den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EGFL).

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL):
Der Fonds wurde im September 2005 geschaffen und hat Anfang 2007
seine Arbeit aufgenommen. Er trat an die Stelle der Abteilung
Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaf. Aus dem Fonds werden
1. Direktzahlungen für Landwirte,
2. die Verwaltung der Agrarmärkte und
3. andere Maßnahmen, z. B. für Pflanzen- und Tiergesundheit,
Lebensmittelprogramme und Informationsaktivitäten finanziert.

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER): Der Fonds wurde
im September 2005 geschaffen und hat Anfang 2007 seine Arbeit
aufgenommen. Er trat an die Stelle der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft und der in der Abteilung
Garantie finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
Raums. Der Fonds ist die einzige Finanzierungsquelle der Europäischen Union
für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Extensivierung: Extensive
Landwirtschaft zeichnet sich dadurch aus, dass relativ wenige
Stoffe von außen zugeführt werden. So baut ein Landwirt Getreide
„extensiv“ an, wenn er relativ geringe Mengen an Düngemitteln
oder Pestiziden pro Hektar Getreide ausbringt. Ein Landwirt, der
Rindfleisch produziert, arbeitet „extensiv“, wenn er relativ
wenige Tiere pro Hektar Weidefläche hält.
Der Begriff der „Extensivierung“ bezieht sich auf die von der
Europäischen Union teilfinanzierten Maßnahmen, mit denen
Landwirte zu einer extensiven Bewirtschaftung angeregt werden
sollen. Diese Maßnahmen sind Teil des Schwerpunkts 2 der Politik
zur Entwicklung des ländlichen Raums.
Finanzielle Vorausschau: Die
Finanzielle Vorausschau bildet den Rahmen für die Ausgaben der
Europäischen Union über
einen Zeitraum von sieben Jahren. Sie ist in einer
interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission festgeschrieben. In der
Vorausschau sind die Ausgabenobergrenzen und die Struktur der
voraussichtlichen Ausgaben festgelegt. Sie wird jährlich von der
Kommission an die Preisentwicklung und die Entwicklung des BSP
der Europäischen Union angepasst. Die Finanzielle Vorausschau
ist kein Mehrjahreshaushalt. Entscheidend ist weiterhin das
jährliche Haushaltsverfahren, in dem die tatsächlichen Ausgaben
festgesetzt und die Mittel auf die einzelnen Haushaltslinien
verteilt werden.
Bislang wurden vier derartige interinstitutionelle
Vereinbarungen getroffen:
- Finanzielle Vorausschau 1988-1992 (Delors-I-Paket);
- Finanzielle Vorausschau 1993-1999 (Delors-II-Paket);
- Finanzielle Vorausschau 2000-2006;
- Finanzielle Vorausschau 2007-2013.

Flächenstilllegung:
Flächenstilllegung ist die Herausnahme landwirtschaftlich
genutzter Flächen aus der Produktion. Die Regelung wurde Ende
der 1980er Jahre eingeführt, um die in der Landwirtschaft
erzeugten Lebensmittel mengenmäßig zu begrenzen. Der Anlass war,
dass die Landwirte mehr Lebensmittel erzeugten, als der
europäische Markt aufnehmen konnte.
Je nach Angebot und Nachfrage können Landwirte verpflichtet
werden, einen Teil ihrer Flächen stillzulegen. Wenn die
Produktion wieder gesteigert werden muss, kann die Verpflichtung
aufgehoben werden.

Flächenzahlungsregelung:
Als die Direktzahlungen eingeführt wurden, wurden sie anhand der
Menge jeder Pflanzenart bzw. der Zahl der Tiere berechnet, die
der Landwirt produzierte. Diese Regelung wurde in den 1990er
Jahren auf die damals 15 Mitgliedstaaten angewandt. Doch für die
mittel- und osteuropäischen Länder (sowie Zypern und Malta) nach
ihrem Beitritt 2004 und für Bulgarien und Rumänien nach ihrem
Beitritt 2007 sollte ein einfacheres, mit geringerem
Verwaltungsaufwand verbundenes System entwickelt werden: die
Flächenzahlungsregelung. Danach wird eine einzige Zahlung
auf der Grundlage der Fläche des landwirtschaftlichen
Betriebes geleistet.
Friedensklausel:
Durch Artikel 13 des im Rahmen der
Uruguay-Runde
geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (die
sogenannte „Friedensklausel“) wurden bestimmte nationale
Stützungsmaßnahmen und Ausfuhrsubventionen vor einer Anfechtung
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens von 1994 und des Subventionsabkommens
geschützt. Die Klausel ist inzwischen ausgelaufen.

Gemeinsame Agrarpolitik
(GAP):
Hierzu zählt die Gesamtheit der von der Europäischen Union
beschlossenen Rechtsvorschriften und Vorgehensweisen, die die
Grundlage für eine einheitliche Agrarpolitik der Gemeinschaft
bilden. Ziel ist die langfristige Erhaltung der Landwirtschaft
als Herzstück eines lebendigen ländlichen Raums.
Die Europäische Union ist rechtlich verpflichtet, eine
Agrarpolitik zu führen. In Artikel 39 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft sind die Ziele der Agrarpolitik
festgelegt:
• Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft durch
Förderung des technischen Fortschritts und Rationalisierung der
landwirtschaftlichen Erzeugung;
- eine angemessene Lebenshaltung für die
landwirtschaftliche Bevölkerung;
- Stabilisierung der Märkte für landwirtschaftliche
Erzeugnisse;
- Sicherstellung der Versorgung mit Lebensmitteln;
- Belieferung der
Verbraucher mit Lebensmitteln zu angemessenen Preisen.

Gemeinsame
Marktorganisationen
(GMO): Eine gemeinsame
Marktorganisation beinhaltet ein Bündel von Maßnahmen, mit denen
die Europäische Union Märkte für
landwirtschaftliche Erzeugnisse in unterschiedlichem Umfang
organisieren und den Landwirten ein stabiles Einkommen sichern
kann.
Die Organisation der Märkte bewirkt, dass Angebot und Nachfrage
im Agrarsektor anders aussehen als auf einem völlig „freien“
Markt. Zweck einer solchen Marktorganisation ist es, Märkte zu
stabilisieren (im Hinblick auf Angebots- und Einkaufsmengen und
den Preis, zu dem Transaktionen stattfinden) und dadurch den
Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern und die
Versorgung der Verbraucher mit Lebensmitteln zu angemessenen
Preisen sicherzustellen.
Bis vor kurzem gab es in der Europäischen Union 21 gemeinsame
Marktorganisationen für insgesamt 90 % der landwirtschaftlichen
Produktion.
Zur Vereinfachung wurden diese 21 von der Europäischen Union
jedoch zu einer einheitlichen Marktorganisation zusammengefasst.
Die Maßnahmen können die Nachfrage nach Agrarerzeugnissen und/oder
das Angebot beeinflussen:
- Maßnahmen, mit denen die Nachfrage nach
landwirtschaftlichen Erzeugnissen beeinflusst wird:
Eingriffe in den Markt der Europäischen Union (z. B. Aufkauf
von Erzeugnissen direkt auf dem Markt, wenn die Preise
niedrig sind, und Lagerung, um sie zu einem späteren
Zeitpunkt bei höheren Preisen zu verkaufen, oder Ausfuhr auf
Drittlandsmärkte ...);
- Maßnahmen, mit denen das Angebot an
landwirtschaftlichen Erzeugnissen beeinflusst wird: Schutz
der Landwirte in der Europäischen Union vor billigeren
Einfuhren, Stützung des Preises, zu dem die Landwirte ihre
Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union verkaufen
können, mengenmäßige Beschränkung der Erzeugnisse, die ein
Landwirt vermarkten kann (z. B. Milchquoten).
- Für Landwirte kommen in der Europäischen
Union verschiedene Formen von Einkommensstützung in Betracht.
An erster Stelle stehen
Direktzahlungen,
die ursprünglich eingeführt wurden, um Einkommensverluste
von Landwirten durch die Kürzung von Stützungspreisen in
einigen Sektoren auszugleichen. Vor der Reform vom Juni 2003
wurden diese Zahlungen in der Regel pro Stück Vieh oder pro
Hektar Anbaufläche gewährt. Inzwischen sind sie von der
Produktion entkoppelt und in die
Betriebsprämienregelung
eingegliedert worden.

Genetisch veränderter Organismus (GVO):
Ein genetisch veränderter Organismus ist ein Organismus (mit
Ausnahme des Menschen), dessen genetisches Material so verändert
worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder
natürliche Rekombination nicht möglich ist.

Gesundheitscheck:
Nach der Reform von 2003 wurde die Gemeinsame Agrarpolitik 2009
so angepasst, dass die Landwirte besser auf Marktsignale
reagieren können; die Verwaltung der Direktzahlungen sollte
erleichtert und den Landwirten geholfen werden, sich auf die
Herausforderungen der Zukunft, insbesondere den Klimawandel,
einzustellen. Diese Anpassung ist der sogenannte
Gesundheitscheck.

Gute
landwirtschaftliche Praxis
(GLP): Die
Mitgliedstaaten müssen auf regionaler oder nationaler Ebene den
Kodex einer guten landwirtschaftlichen Praxis festlegen. Eine
gute landwirtschaftliche Praxis ist der gewöhnliche Standard der
Bewirtschaftung, die ein verantwortungsbewusster Landwirt in der
betreffenden Region anwenden würde. Dazu gehört zumindest die
Einhaltung allgemeiner Umweltauflagen.

Guter
landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ):
Um Anspruch auf Direktzahlungen zu haben, müssen Landwirte ihre
Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand erhalten. Dazu gehören u. a. die Vermeidung von
Bodenerosion, der Erhalt der organischen Bodensubstanz und der
Bodenstruktur und der Schutz von Lebensräumen. Die genauen
Anforderungen werden nicht von der Europäischen Union, sondern
von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen
(INLB): Das Informationsnetz landwirtschaftlicher
Buchführungen liefert Daten über die finanziellen und
wirtschaftlichen Aspekte der Landwirtschaft in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Jedes Jahr wird eine
repräsentative Stichprobe kommerzieller landwirtschaftlicher
Betriebe ausgewählt. Diese Betriebe legen Daten zu ihren
Produktionskosten, ihren Verkaufseinnahmen und anderen Aspekten
ihrer Betriebsführung vor. Anhand der Informationen kann die
Europäische Union die Einkommenssituation der Landwirte
beobachten und die Auswirkungen ihrer Politik überprüfen;weitere Informationen 
Inländerbehandlung:
Nach diesem für Handel und Investitionen geltenden Grundsatz
muss ein Land seine eigenen Bürger und die Bürger anderer
Staaten gleich behandeln. Nach Artikel III:4 des Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen
1994 dürfen Importgüter nicht schlechter behandelt werden als
vergleichbare Inlandserzeugnisse. 
Instrument für
Heranführungshilfe (IPA): In diesem Instrument, das am
1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden alle
Unterstützungsmaßnahmen für Beitrittsländer zusammengefasst.
Damit trat es an die Stelle der Finanzinstrumente für
Beitrittsländer aus den Jahren 2000 bis 2006 PHARE, ISPA,
SAPARD, des türkischen Heranführungsinstruments und des
Finanzinstruments für die Länder des westlichen Balkans CARDS.
Das IPA gilt für Kandidatenländer (zurzeit Kroatien, die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei) und
potenzielle Kandidaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Montenegro, Serbien mit Kosovo gemäß Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates).
Das IPA umfasst fünf Komponenten: Übergangshilfe und Aufbau von
Institutionen (insbesondere mit entsprechenden Investitionen),
grenzüberschreitende Zusammenarbeit, regionale Entwicklung,
Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen
Raums.
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
(IVKS): Hiermit berechnen die Mitgliedstaaten die Höhe der
Direktzahlungen, auf die Landwirte einen Anspruch haben, um
sicherzustellen, dass die Zahlungen korrekt ausgeführt werden,
um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und um zu Unrecht gezahlte
Beträge zurückzufordern.

Interventionskäufe:
Wenn die Marktpreise für ein landwirtschaftliches Erzeugnis
unter ein bestimmtes Niveau fallen, kaufen die staatlichen
Behörden des Mitgliedstaates Überschüsse an, um den Markt zu
stabilisieren. Diese Waren werden entweder eingelagert bis ein
höheres Preisniveau erreicht ist, oder in ein Drittland
ausgeführt oder auf sonstige Weise aus dem Markt genommen.
Klimawandel:
Veränderung des Weltklimas; nach Aussage des 1988 von der World
Meteorological Organisation und dem Umweltprogramm der Vereinten
Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP)
eingerichteten Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC)
bewirkt die steigende Konzentration bestimmter Gase in der
Atmosphäre, der sogenannten Treibhausgase, eine Veränderung des
Klimas auf der Erde.

Koexistenz:
Koexistenz bedeutet, dass auf einer Fläche verschiedene Pflanzen
unter unterschiedlichen Voraussetzungen angebaut werden (konventionell,
nach ökologischen Gesichtspunkten, aus genetisch verändertem
Saatgut). Dabei sind verschiedene Rechtsvorschriften für die
Kennzeichnung und/oder Reinheitsnormen zu beachten.
weitere Informationen

Konsolidierte Zölle:
Zölle, die nach WTO-Recht nicht angehoben werden können. Im
Übereinkommen über die Landwirtschaft von 1994 haben sich die
der Welthandelsorganisation angeschlossenen Staaten darauf
verständigt, ihre Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche
Erzeugnisse nicht anzuheben. Diese Zölle, die gesenkt, aber
nicht angehoben werden dürfen, werden als „konsolidierte Zölle“
bezeichnet.

Landwirt:
Ein Landwirt ist eine Person, die eine landwirtschaftliche
Tätigkeit in einem Betrieb ausübt. (Eine Gruppe von Landwirten
kann z. B. eine Partnerschaft, ein Unternehmen oder eine andere
Rechtsform bilden, die eine Geschäftstätigkeit ausführt.)

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen: Im Rahmen der GAP
umfassen die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen folgende
Erzeugnisse: Getreide (wie Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Mais,
Sorghum), Ölsaaten (Sojabohnen, Rapssamen und Sonnenblumenkerne),
Eiweißpflanzen (Erbsen, Bohnen und Lupinen), Flachs und Hanf.

Leader:
„Leader“ ist das Akronym für „Liaison entre actions des
developpement de l´économie rurale” (Verbindung zwischen
Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft). Damit wird
die Mobilisierung und die Entwicklung ländlicher Gemeinschaften
durch lokale öffentlich-private Partnerschaften („Lokale
Aktionsgruppen“) gefördert. Leader soll dazu beitragen, dass
Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen usw. in ländlichen Gebieten
das Potenzial ihrer Region nutzen. Exzellente integrierte
Projekte und Programme für eine nachhaltige Entwicklung sollen
gefördert werden
weitere Informationen

Leader-Schwerpunkt:
Im September 2005 beschloss die Europäischen Union
eine neue Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums. Sie
beinhaltet drei Kernziele, die jeweils einem Schwerpunkt
entsprechen. Dazu kommt der Schwerpunkt Leader, der die
Umsetzung lokaler Projekte und Programme und die Zusammenarbeit
zwischen den lokalen Aktionsgruppen fördern soll.

Lebensmittelsicherheit:
Lebensmittelsicherheit ist gegeben, wenn Lebensmittel
bedenkenlos verzehrt werden können. Demgegenüber bezieht sich
der Begriff Ernährungssicherheit
auf die Verfügbarkeit von Lebensmitteln und ihre Bereitstellung
für die Verbraucher zu erschwinglichen Preisen.

Marktstützung:
Durch Marktstützungsmaßnahmen wird erreicht, dass der Preis, zu
dem der Landwirt ein Erzeugnis verkauft, nicht unter einen
bestimmten Mindestpreis sinkt.

Marktzugang:
Der Begriff bezeichnet den Zugang eines Ausfuhrlandes zu den
Märkten eines Einfuhrlandes. Der Marktzugang kann durch Zölle
und/oder Zollkontingente des Einfuhrlandes eingeschränkt sein.

Mechanismus zur
Haushaltsdisziplin: Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass die
Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik die im Haushalt der Europäischen Union
festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

Meistbegünstigungsklausel:
Wenn ein Mitglied der Welthandelsorganisation
(WTO) einem Land einen Vorteil gewährt, muss es nach der
Meistbegünstigungsklausel allen anderen Ländern, die der WTO
angehören, den gleichen Vorteil einräumen. Damit soll erreicht
werden, dass kein Mitgliedstaat der WTO benachteiligt wird. Der
Grundsatz wurde in Artikel I des Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen
von 1994 und anderen Übereinkommen festgelegt.

Mitentscheidung: Ein
Begriff aus dem Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union.
Das Mitentscheidungsverfahren verlangt die Zustimmung sowohl des
Europäischen Parlaments als auch des Rates der Europäischen
Union zu einem Gesetzesvorschlag. Die Mitentscheidung ist
Ausdruck des Paritätsprinzips zwischen dem Europäischen
Parlament und dem Rat der Europäischen Union. Danach kann keines
der beiden Organe Rechtsvorschriften ohne Zustimmung des anderen
beschließen.
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik bedürfen Vorschläge für
Rechtsvorschriften, die von der Europäischen Kommission
ausgearbeitet werden, der Zustimmung des Rates und des
Europäischen Parlaments, um rechtskräftig zu werden.

Modulation:
Durch diesen Mechanismus werden für
Direktzahlungen vorgesehene Mittel in Maßnahmen zur
Entwicklung des ländlichen Raums umgelenkt.
Seit 2005 ist die Modulation obligatorisch, d. h. die
Mitgliedstaaten müssen die im Rahmen der Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003
vereinbarten Prozentsätze anwenden. Dies gilt für
Direktzahlungen an Landwirte, von denen nur die ersten 5000 EUR
ausgenommen sind.

Multifunktionalität:
Multifunktionalität zeigt sich in den verschiedenen
gesellschaftlichen Aufgaben der Landwirtschaft über die
Lebensmittelproduktion hinaus. Dazu zählen der Beitrag zur
nachhaltigen Entwicklung, Umweltschutz, die Vitalität des
ländlichen Raums und Ausgewogenheit zwischen den Einkommen in
der Landwirtschaft und in anderen Berufszweigen.

Nachhaltige
Entwicklung: Das Konzept der
nachhaltigen Entwicklung bezieht sich auf eine Form des
Wirtschaftswachstums, das die Wohlstandsbedürfnisse der
Gesellschaft kurz-, mittel- und vor allem langfristig erfüllt.
Der Grundgedanke ist, dass die Entwicklung die heutigen
Anforderungen erfüllen muss, ohne dabei die Wachstumsaussichten
künftiger Generationen zu gefährden.

Nationale Obergrenzen:
Im Zuge der Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003
wurden Höchstbeträge festgesetzt, die die einzelnen
Mitgliedstaaten für Direktzahlungen aufwenden dürfen. Diese
nationalen Obergrenzen richten sich nach dem Gesamtumfang der
Direktbeihilfen und entsprechender sonstiger Zahlungen, die die
einzelnen Mitgliedstaaten in einem bestimmten Bezugszeitraum (historischer
Bezugszeitraum) geleistet haben.

Natura 2000:
Natura 2000 ist ein europäisches Netz ökologisch besonders
wertvoller Schutzgebiete. Bisher wurden ca. 25 000 solcher
Schutzgebiete eingerichtet. Da im Rahmen zahlreicher dieser
Schutzgebiete Landwirtschaft betrieben wird, sind zum Schutz der
Ökosysteme bestimmte landwirtschaftliche Verfahren
vorgeschrieben. Für die dadurch entstehenden Einkommensverluste
werden den Landwirten Ausgleichszahlungen gewährt.

Nicht handelsbezogene
Anliegen: Das im Rahmen der
Uruguay-Runde geschlossene
Übereinkommen über die Landwirtschaft ermöglicht es den Staaten,
wichtige „nicht handelsbezogene“ Anliegen wie
Ernährungssicherheit, Umweltmaßnahmen, Strukturanpassungen,
Entwicklung des ländlichen Raums und Armutsbekämpfung
durchzusetzen.

Öffentliche Güter und Dienstleistungen:
Das Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die breite
Öffentlichkeit; Landwirte können eine Reihe öffentlicher Güter
bereitstellen; dazu zählen z. B. die gute Bewirtschaftung von
Boden und Wasser, gepflegte Landschaften und
Lebensmittelsicherheit.

Öffentliche Lagerhaltung: Um den
Markt für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entlasten,
kann die Europäische Union einen Teil dieser Erzeugnisse vom
Markt nehmen und sie vorübergehend lagern. Die Lagerräume können
im Besitz des Staates oder einer öffentlichen Einrichtung oder
auch in Privatbesitz, beispielsweise eines Landwirts oder einer
Genossenschaft, sein. Wenn die Erzeugnisse in ein staatliches
Lager verbracht werden, hat die Europäische Union damit einen
Teil der Erzeugnisse vom Markt genommen und sie einer
öffentlichen Lagerhaltung zugeführt.

Ökologischer Landbau /
biologische Landwirtschaft: Im
ökologischen Landbau werden zur Produktion von Pflanzen und
Tieren weder synthetische Stoffe (wie künstliche Pestizide und
Düngemittel) noch genetisch veränderte Organismen eingesetzt;
weitere Informationen

Panel: Im
Sprachgebrauch der Welthandelsorganisation ist ein Panel eine
Gruppe von drei (manchmal auch fünf) Personen, die
Streitigkeiten zwischen Staaten in Fragen internationalen
Handels anhören und darüber entscheiden. Die Mitglieder eines
Panels treten unabhängig auf und sind unabhängig von jeder
Regierung. Das Panel übermittelt seinen Bericht an das
Streitbeilegungsgremium, das ihn nur im Konsens ablehnen kann.

Pfeiler der GAP:
Der erste Pfeiler (auch „erste Säule“) dient der Stützung der
landwirtschaftlichen Einkommen durch Marktorganisation und
Direktzahlungen. Er wird ausschließlich vom Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert.
Der zweite Pfeiler (auch „zweite Säule“) unterstützt die
Entwicklung des ländlichen Raums durch entsprechende Programme.
Er wird vom Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums kofinanziert.

Politik zur
Entwicklung des ländlichen Raums:
Ziel der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums (auch als
zweiter Pfeiler der Gemeinsamen Agrarpolitik bezeichnet) ist der
Erhalt der Lebensfähigkeit ländlicher Gebiete durch eine
ausgewogene Entwicklung. Die ländlichen Gebiete umfassen 90 %
des Territoriums und etwa die Hälfte der Bevölkerung der
Europäischen Union.
Diese Politik verfolgt drei Hauptziele:
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von
Land- und Forstwirtschaft;
- Verbesserung der Umwelt und der
Landschaft;
- Verbesserung der Lebensqualität im
ländlichen Raum.
Jedem Kernziel entspricht ein Schwerpunkt.
Dazu steht den Mitgliedstaaten eine Palette von Maßnahmen zur
Verfügung. Die Mitgliedstaaten oder ihre Regionen wählen die
Maßnahmen aus, die ihren Erfordernissen am besten gerecht werden.
Diese Maßnahmen werden dann in die entsprechenden nationalen
oder regionalen Programme zur Förderung der ländlichen
Entwicklung aufgenommen. Hauptzielgruppen der Programme sind
Landwirte, Forstwirte und andere Personen und Gruppen, die in
ländlichen Gebieten leben. Die Kosten für die Programme werden
von der Europäischen Union und dem begünstigten Mitgliedstaat
gemeinsam getragen, d. h. sie werden „kofinanziert“;weitere Informationen

POSEI: Im Rahmen des
POSEI-Programms („Programme d’Options Spécifiques à
l’Eloignement et à l’Insularité“) werden Landwirte in den
Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union
unterstützt. Damit sollen Benachteiligungen durch geringe
Betriebsgröße, ungünstiges Klima und die weite Entfernung zu
europäischen Märkten ausgeglichen werden.

Präferenzerosion: Viele Industriestaaten gewähren sogenannte
„Präferenzzölle“ für Einfuhren aus Entwicklungsländern. Das
bedeutet, dass auf diese Güter niedrigere Einfuhrzölle erhoben
werden als auf vergleichbare Güter aus Industriestaaten. Für
Einfuhren aus Industriestaaten gelten „nichtpräferenzielle“
Zollsätze.
In den Verhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda wird
eine Senkung der nichtpräferenziellen Zollsätze angestrebt. Wenn
eine Einigung zustande kommt, werden die nichtpräferenziellen
Zollsätze gesenkt, während die Präferenzzölle unverändert
bleiben. Dadurch reduziert sich die Präferenzmarge für die
Entwicklungsländer. Dies wird als Präferenzerosion bezeichnet.
Prämie:
Mit Prämien sind in der Regel Direktzahlungen an Landwirte
gemeint, die Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch produzieren. Vor
der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
von 2003 wurden diese Zahlungen normalerweise pro Stück Vieh
gewährt. Seitdem sind sie im allgemeinen nicht mehr an die
Produktion gekoppelt, sondern wurden in die Betriebsprämienregelung
überführt.

Produktionsquoten: Dabei
handelt es sich um eine Beschränkung der Menge eines Erzeugnisses,
die ein Landwirt in Verkehr bringen darf. Produktionsquoten gelten
für Milch, Zucker, Isoglucose, Tabak und Kartoffelstärke.

Qualitätspolitik: Die
Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse umfasst
eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und Beihilfemaßnahmen (vor
allem zur Entwicklung des ländlichen Raums), mit denen
Landwirten geholfen werden soll, die Qualität ihrer Produkte zu
verbessern und sich insbesondere an Systemen zur
Qualitätszertifizierung von Lebensmitteln zu beteiligen. Dazu
gehören spezifische Gemeinschaftsregelungen, z. B. für den
ökologischen Landbau (s. d.), und der Schutz geografischer
Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und andere Lebensmittel
sowie die Förderung der Beteiligung an staatlichen und privaten
Zertifizierungssystemen.

Qualitätssysteme: Im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik versteht man unter „Qualitätssystemen“
die festgelegte Verwendung bestimmter Bezeichnungen für
Lebensmittel und Getränke, damit die Verbraucher diese
speziellen Erzeugnisse nicht mit anderen Produkten verwechseln.
Die Verbraucher sollen vor irreführenden Behauptungen von
Lebensmittelerzeugern hinsichtlich der Echtheit ihrer Produkte
geschützt werden.
Drei Aspekte werden geregelt: ökologischer Landbau, geografische
Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel und der Status „traditioneller
Spezialitäten“.
Wenn die Identität eines Lebensmittels untrennbar mit einem
bestimmten Ort verbunden ist, kann der Name des Produkts als „geografische
Ursprungsbezeichnung“ registriert werden. Beispiele hierfür sind
Welsh Lamb, Lübecker Marzipan und Camembert de Normandie.
Einige geografische Ursprungsbezeichnungen dürfen in der EU nur
für das Originalprodukt verwendet werden. Genau festgelegt ist
die Verwendung der „geschützten geografischen Angabe“ und der „geschützten
Ursprungsbezeichnung“.
Traditionelle Namen für Lebensmittel können als „traditionelle
Spezialitäten“ registriert werden. Dies betrifft Lebensmittel
und Getränke, die nach traditionellen Rezepten hergestellt
werden, z. B. das belgische Bier Kriek und der spanische
Schinken Jamón Serrano. Wer solche Produkte herstellt und
verkauft, darf sie nur als „traditionelle Spezialitäten“
bezeichnen, wenn er ein spezifisches, traditionelles Rezept
verwendet. Dann darf das Produkt als „garantiert traditionelle
Spezialität“ gekennzeichnet werden.


Rechnungsabschlussverfahren: Mit
diesem von der Kommission angewandten Verfahren wird
sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten ihren
Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
ordnungsgemäß nachkommen. Das Verfahren sieht eine jährliche
Rechnungsprüfung jeder Zahlstelle und einen mehrjährlichen
Konformitätsabschluss der Transaktionen nach Maßgabe der
EU-Bestimmungen vor.

Regionalpolitik: Dies ist
einer der wichtigsten Politikbereiche der Europäischen Union.
Die Regionalpolitik soll den wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt durch eine Verringerung der
Unterschiede im Entwicklungsstand zwischen Regionen und
Mitgliedstaaten stärken. Dazu wird in das Potenzial der Regionen
investiert, um die Wettbewerbsfähigkeit der regionalen
Wirtschaft zu fördern und den benachteiligten Regionen zu helfen,
ihren Rückstand gegenüber den wohlhabenderen Regionen aufzuholen.
In der Regionalpolitik kommt die Solidarität der Europäischen
Union zum Tragen.
Ihre wichtigsten Instrumente sind:
- der Europäische Fonds für regionale
Entwicklung; er ist in allen Mitgliedstaaten aktiv und
beteiligt sich an Infrastrukturinvestitionen und in
begrenztem Umfang an Investitionen im Bildungswesen.
Unterstützt werden vor allem die – gemessen am BIP pro Kopf
– ärmsten Regionen;
- der Kohäsionsfonds, der vor allem
Maßnahmen in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur und
Umweltschutz in Mitgliedstaaten kofinanziert, deren BIP
weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt;
- einige Komponenten des Instruments für
Heranführungshilfe (IPA), das die Kandidatenländer bei der
Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Wirtschaft
unterstützt.
Hinzu kommen zwei spezifischere Instrumente:
- der Solidaritätsfonds der Europäischen
Union, der bei großen Naturkatastrophen finanzielle
Unterstützung gewährt;
- der EU-Beitrag zum Internationalen Fonds
für Irland, der zusammen mit dem Programm PEACE im Rahmen
der Strukturfonds Frieden und Versöhnung in Nordirland
fördern soll.
-

Regionen in äußerster Randlage: Dazu
zählen bestimmte Inseln und Gebiete an der Peripherie der
Europäischen Union. Sie sind Teil von Mitgliedstaaten und damit
auch Teil der Europäischen Union. Es gibt sieben solcher
Regionen in äußerster Randlage: Guadeloupe, Französisch-Guayana,
Martinique und Réunion (die vier überseeischen Departements
Frankreichs), die Kanarischen Inseln (Spanien) sowie die Azoren
und Madeira (Portugal).
SAPARD:
Das EU-Instrument SAPARD („Special accession programme for
agriculture and rural development“) sollte die mittel- und
osteuropäischen Länder bei ihrer Vorbereitung auf den Beitritt
zur Europäischen Union unterstützen und hat ihnen geholfen, den
gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen und ihre
Landwirtschaft zu modernisieren.

Schwerpunkte der Politik zur Entwicklung
des ländlichen Raums: Im September 2005
beschloss die Europäische Union eine neue
Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die seit
Anfang 2007 umgesetzt wird. Im Mittelpunkt stehen drei Kernziele
der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, denen jeweils
ein Schwerpunkt entspricht.
Schwerpunkt 1: Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Sektors.
Dieser Bereich umfasst Maßnahmen zur Verbesserung von Know-how
und Innovation, Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität
landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie zwei Übergangsmaßnahmen
für die neuen Mitgliedstaaten: Unterstützung für
Semisubsistenzbetriebe und für Erzeugergemeinschaften.
Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und
der Landschaft. Dieser Bereich umfasst Maßnahmen zur Förderung
nachhaltiger Land- und Forstwirtschaft und hoher
Tierschutzstandards. Landwirte können Ausgleichszahlungen für
Maßnahmen erhalten, die im öffentlichen Interesse sind, jedoch
keinen Gewinn abwerfen (z. B. Landwirtschaft, bei der die
Artenvielfalt erhalten bleibt; Landwirtschaft in Gebirgsregionen,
bei der die ländliche Gemeinschaft in diesen Gebieten erhalten
bleibt usw.).
Schwerpunkt 3: Verbesserung der
Lebensqualität in ländlichen Gebieten und Förderung der
Diversifizierung der Wirtschaft in ländlichen Gebieten. Dieser
Bereich umfasst Maßnahmen, die Landwirte zur Diversifizierung in
nichtlandwirtschaftliche Aktivitäten anregen, Maßnahmen zur
Verbesserung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten und
Maßnahmen zur Förderung lokaler Entwicklungsstrategien. Auf
diese Weise werden Kleinstunternehmen, ländlicher Tourismus,
Basisdienstleistungen und Dorferneuerung gefördert.
Hinzu kommt ein vierter Schwerpunkt zur Umsetzung des
Leader-Konzepts.

Sicherheitsnetzpreis: Mindestpreis für ein
landwirtschaftliches Erzeugnis; dieses Konzept wurde mit der
Reform einzelner Marktorganisationen eingeführt. Um zu
verhindern, dass die Marktpreise in der Europäischen Union auf
ein besonders niedriges Niveau sinken, sind bestimmte Preise als
„Sicherheitsnetz“ vorgesehen. Unter diese Preise können die
Marktpreise nicht sinken.

Sonder- und Vorzugsbehandlung:
In der Welthandelsorganisation besteht die
Möglichkeit einer Sonder- oder Vorzugsbehandlung für
Entwicklungsländer. Ihnen werden einseitige Präferenzen beim
Zugang zu den Märkten der Industriestaaten gewährt, ohne dass
sie den Industrieländern den gleichen Zugang zu ihren eigenen
Märkten ermöglichen müssen.
Spezielle Schutzklausel:
Aufgrund der speziellen Schutzklausel kann ein Importland
Einfuhrkontingente vorübergehend beschränken, um auf besondere
Situationen wie einen plötzlichen Anstieg der Einfuhren zu
reagieren. Die spezielle Schutzklausel wird normalerweise durch
das Schutzklauselabkommen der Welthandelsorganisation geregelt.
Artikel 5 des im Rahmen der
Uruguay-Runde geschlossenen
Übereinkommens über die Landwirtschaft enthält spezielle
Bestimmungen zu landwirtschaftlichen Schutzklauseln (im
Gegensatz zu allgemeinen Schutzklauseln):
- Wenn das Einfuhrvolumen ein bestimmtes
Niveau übersteigt oder die Preise ein bestimmtes Niveau
unterschreiten, können automatisch höhere Schutzzölle
erhoben werden.
- Wenn ein Importland eine spezielle
Schutzklausel anwendet, muss es nicht nachweisen, dass der
inländischen Industrie erheblicher Schaden entsteht.

Spezifische Zölle:
Spezifische Zölle oder Mengenzölle sind Einfuhrzölle, die
beispielsweise in 10 Dollar pro Tonne, 20 Yen pro Kopf oder 30
Euro pro Hektoliter angegeben werden. Sie sind von „Ad-valorem-Zöllen“
oder Wertzöllen zu unterscheiden, die als Prozentanteil
angegeben werden (beispielsweise als 5 % des Wertes einer Ware).

Staatliche Beihilfen:
Staatliche Beihilfen sind von der Regierung
bereitgestellte Gelder. Damit alle Landwirte in der Europäischen
Union die gleichen Voraussetzungen haben, dürfen die
Mitgliedstaaten ihren Landwirten grundsätzlich keine finanzielle
Unterstützung gewähren. Davon ausgenommen sind lediglich
Zahlungen in geringer Höhe und Zahlungen, die von der Kommission
auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt worden sind.
Wenn ein Mitgliedstaat seinen Landwirten finanzielle
Unterstützung gewährt und damit nach Auffassung der Kommission
den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt hat, müssen die
Landwirte diese Gelder möglicherweise zurückzahlen.

Streitbeilegungsgremium:
Dieses Gremium der Welthandelsorganisation ist für die Beilegung
von internationalen Handelskonflikten zwischen Ländern zuständig.
Ihm gehören alle Staaten an, die Mitglied der WTO sind.
Zunächst beauftragt das Streitbeilegungsgremium ein sogenanntes
Panel mit der Beilegung des Streits. Wenn ein Land gegen die
Entscheidung eines Panels Berufung einlegen will, kann es sich
an das Streitbeilegungsgremium wenden, das die Sache an das
Berufungsgremium weiterleitet.
Das Streitbeilegungsgremium entscheidet über die Arbeitsweise
der Panels und des Berufungsgremiums.

Stresa-Konferenz:
Auf dieser Konferenz, an der Kommissionsbeamte, nationale
Sachverständige und Vertreter des Agrarsektors teilnahmen, wurde
beschlossen, wie die in Artikel 39 des damaligen Vertrags von
Rom (jetzt Artikel 33 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft) formulierten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik
erreicht werden sollten. Die Konferenz fand im Juli 1958 im
italienischen Stresa am Lago Maggiore statt. Die weitreichendste
Entscheidung betraf die Unterstützung der Landwirtschaft durch
die Garantie für Landwirte, dass die auf dem Markt erzielten
Preise für ihre Erzeugnisse nicht unter ein bestimmtes Niveau
fallen würden (Mechanismus der Preisstützung).

Teilentkopplung: Im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
von 2003 wurde die grundsätzliche
Entkopplung der
Direktzahlungen eingeführt.
Innerhalb der vom Rat vorgegebenen Grenzen können
Mitgliedstaaten jedoch weiterhin einen Teil ihrer
Direktbeihilfen an die Produktion koppeln.

Tierschutz:
Diese Maßnahmen sind auf das Wohlergehen landwirtschaftlicher
Nutztiere ausgerichtet. In der Europäischen Union ist
vorgeschrieben, dass Tiere folgende Freiheiten haben müssen:
Freisein von Hunger und Durst, Freisein von Unbehagen, Freisein
von Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten, Freisein zum
Ausleben normaler Verhaltensweisen und Freisein von Angst und
Leiden. Die Einhaltung dieser Standards bei ansonsten gleichen
Voraussetzungen bedeutet, dass sich die Nahrungsmittelerzeugung
in Europa gegenüber anderen Ländern verteuert.

Transparenz:
Diese Initiative im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der
Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die
Öffentlichkeit darüber unterrichten, wer im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik Zahlungen erhält.

Übereinkommen über
die Anwendung gesundheitspolizeilicher und
pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen: Dies sind Maßnahmen zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und
Pflanzen und für die Lebensmittelsicherheit. Das „Übereinkommen
über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und
pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen“ ist Teil der Schlussakte
des im Rahmen der
Uruguay-Runde geschlossenen
Übereinkommens über die Landwirtschaft. Es gilt für alle
entsprechenden Maßnahmen, die sich direkt oder indirekt auf den
internationalen Handel auswirken können.

Übereinkommen über die Landwirtschaft:
Im Rahmen des internationalen Handels bezeichnet dieser Begriff
ein 1994 geschlossenes Übereinkommen, mit dem mehrere Länder zum
einen die Begrenzung der Agrarsubventionen und zum andern die
weitere Öffnung dieser Länder für den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsahen.
Das Übereinkommen wurde zwischen den Teilnehmerländern der
Uruguay-Runde geschlossen. Diese
achte Runde der multilateralen Handelsverhandlungen fand im
Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
statt und wurde 1994 mit der Unterzeichnung der Schlussakte der
Uruguay-Runde abgeschlossen. Die Schlussakte umfasste mehrere
einzelne Abkommen und Beschlüsse, darunter das Übereinkommen
über die Landwirtschaft, sowie Bestimmungen für die Errichtung
der Welthandelsorganisation.
Durch das Übereinkommen über die Landwirtschaft wurden der
Agrarhandel und erstmals auch die einzelstaatliche Agrarpolitik
in umfassenderem Maße internationalen Regelungen und
Verpflichtungen unterworfen. Insbesondere wurden eine Senkung
der Zölle, eine Verringerung der Ausfuhrsubventionen und der
marktverzerrenden nationalen Stützungsmaßnahmen für die
Landwirtschaft unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen
und der Situation in den Entwicklungsländern vereinbart.

Uruguay-Runde:
Die achte Runde der multilateralen Handelsverhandlungen im
Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
begann 1986 in Punta del Este, Uruguay. Acht Jahre später, 1994,
wurde sie in Marrakesch mit der Unterzeichnung der Schlussakte
der Uruguay-Runde abgeschlossen. Dabei wurden mehrere einzelne
Abkommen und Beschlüsse, darunter das Übereinkommen über die Landwirtschaft,
sowie Bestimmungen für die Errichtung der Welthandelsorganisation
verabschiedet.


Vereinfachung:
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind darunter die
anhaltenden Bemühungen der Europäischen Union zu verstehen, die
Politik und ihre praktische Umsetzung zu vereinfachen. So hat
die EU u. a. die Zahl der Verordnungen reduziert und die
Marktorganisationen für die einzelnen Produkte durch eine
einzige Marktorganisation für sämtliche landwirtschaftlichen
Erzeugnisse ersetzt.

Vorruhestandsregelung:
Landwirte, die ein bestimmtes Alter erreicht haben und die
Landwirtschaft aufgeben wollen, können im Rahmen einer
Vorruhestandsregelung Beihilfen erhalten. Damit soll erreicht
werden, dass ältere Landwirte verstärkt durch jüngere ersetzt
werden, die bessere in der Lage sind, einen landwirtschaftlichen
Betrieb rentabel zu führen.

Vorsorgeprinzip:
Dieses Prinzip gilt vor allem für die Bereiche
Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. Es sollte in einer
strukturierten Risikoanalyse Beachtung finden und ist
insbesondere für das Risikomanagement relevant. Das
Vorsorgeprinzip ist weder im EG-Vertrag noch in anderen
Gemeinschaftsinstrumenten definiert, doch die Kommission hat in
einer Mitteilung [pdf]
Leitlinien zur Anwendung entwickelt. Darin heißt es, dass die
Gemeinschaft wie auch alle anderen Mitglieder der
Welthandelsorganisation das Recht haben, das ihnen
angemessen erscheinende Schutzniveau festzulegen.
Das Vorsorgeprinzip ist immer dann anwendbar, wenn der
wissenschaftliche Nachweis nicht ausreicht, keine eindeutigen
Schlüsse zulässt oder unsicher ist, aufgrund einer vorläufigen
wissenschaftlichen Risikobewertung aber Grund zu der Annahme
besteht, dass die potenziell gefährlichen Auswirkungen auf die
Umwelt und die Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen mit
dem Schutzniveau eines Landes unvereinbar sein können.


Welthandelsorganisation (WTO):
Die Welthandelsorganisation ist eine zwischenstaatliche
Organisation. Im September 2009 gehörten ihr 153 Länder, etwa
drei Viertel aller Länder weltweit, an. In der Präambel des
Übereinkommens zur Errichtung der Organisation wird erklärt,
dass die Mitgliedsländer die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit
zur Erreichung folgender Ziele anerkennen: Anhebung des
Lebensstandards, Sicherung der Vollbeschäftigung, hohes und
stetiges Wachstum der Realeinkommen und der effektiven Nachfrage
sowie Ausweitung der Produktion von und des Handels mit Gütern
und Dienstleistungen. Gleichzeitig wird angestrebt, die
weltweiten Ressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung
zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt optimal zu nutzen und
die Mittel hierfür in Übereinstimmung mit den Erfordernissen und
Belangen der einzelnen Länder auf dem jeweiligen Stand der
wirtschaftlichen Entwicklung zu verstärken.
Die WTO ist eine autonome Organisation. Sie ist kein Organ der
Vereinten Nationen. Zwischen WTO und UN besteht weder eine
formale Beziehung noch ein Abkommen.
Zahlungsansprüche:
Zahlungsansprüche wurden allen Landwirten zugewiesen, die zum
Zeitpunkt der Einführung der Betriebsprämienregelung
im jeweiligen Mitgliedstaat aktiv Landwirtschaft betrieben.
Die Höhe des Zahlungsanspruchs wird anhand von Referenzbeträgen
(Höhe der Direktzahlungen im Zeitraum 2000-2002) ermittelt. Im
ersten Jahr der Betriebsprämienregelung wurden den Landwirten
diese Beträge mit Hilfe verschiedener „Modelle“ (historisches
Modell, Regionalmodell, Kombi- oder Hybridmodell) in Form von
Zahlungsansprüchen zugewiesen.
Die Landwirte erhalten jährliche
Direktzahlungen, wenn sie über „beihilfefähige
Flächen“ verfügen, um die entsprechende Anzahl von
Zahlungsansprüchen zu aktivieren. Die Mitgliedstaaten müssen „nationale
Reserven“ schaffen, die zur Lösung möglicher Probleme während
der Übergangsphase sowie für die Zuweisung von
Zahlungsansprüchen an neue Landwirte eingesetzt werden können.

Zoll:
Zoll ist der Betrag, der von Privatpersonen und Unternehmen bei
Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware an den Staat abzuführen ist.

Zollprogression: Zollprogression ist
die Differenz zwischen dem auf ein Verarbeitungsprodukt und dem
auf den dafür eingesetzten Rohstoff erhobenen Zoll.

Zolltarif:
Zolltarif ist die Bezeichnung für ein Verzeichnis, ein Buch oder
eine Datenbank mit den Zollsätzen, die vom Staat oder einer
Behörde bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

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