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Die Reform des Weinsektors
Wichtigste Punkte der reformierten GMO
Nationale Finanzrahmen: Diese
Finanzrahmen erlauben den Mitgliedstaaten, erforderliche
Maßnahmen an die nationalen Gegebenheiten anzupassen. Mögliche
Maßnahmen sind u. a.: Absatzförderung in Nicht-EU-Ländern,
Umstrukturierung/Umstellung von Rebflächen, Investitionen zur
Modernisierung der Produktionskette und in Innovationen,
Unterstützung der grünen Weinlese, neue Maßnahmen zum
Krisenmanagement sowie einfache produktionsentkoppelte
Beihilfen.
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:
Mittel werden auf Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung
übertragen und sind den Weinbauregionen vorbehalten. Maßnahmen
in diesem Bereich können Folgendes umfassen: Niederlassung von
Jungweinbauern, Verbesserung der Vermarktung, Berufsbildung,
Förderung von Erzeugerorganisationen, Unterstützung zur Deckung
der mit der Erhaltung von Kulturlandschaften verbundenen
Zusatzkosten und Einkommenseinbußen sowie
Vorruhestandsregelungen.
Pflanzungsrechte: Die Pflanzungsrechte werden bis
Ende 2015 abgeschafft; sie können jedoch auf nationaler Ebene
bis 2018 beibehalten werden.
Schrittweise Abschaffung der Destillationsregelungen:
Die Dringlichkeitsdestillation wird nach Ermessen der
Mitgliedstaaten auf vier Jahre bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres 2011/12 begrenzt, wobei die Ausgaben im ersten
Jahr auf 20 %, im zweiten Jahr auf 15 %, im dritten Jahr auf
10 % und im vierten Jahr auf 5 % des nationalen Finanzrahmens
beschränkt sind. Die Destillation von Trinkalkohol wird
innerhalb von vier Jahren schrittweise abgeschafft, wobei die
produktgekoppelte Zahlung nach der Übergangszeit durch die
entkoppelte Betriebsprämie ersetzt wird.Die Mitgliedstaaten
können die Destillation von Nebenerzeugnissen verlangen; diese
wird aus dem nationalen Finanzrahmen in deutlich geringerer Höhe
als bisher finanziert, so dass nur noch die Anlieferungs- und
Verarbeitungskosten der Nebenerzeugnisse gedeckt werden.
Einführung der Betriebsprämienregelung:
Den Mitgliedstaaten steht es frei, den Keltertraubenerzeugern
eine entkoppelte Betriebsprämie zu gewähren. Weinbauern, die
ihre Rebflächen roden, wird diese Prämie in allen
Mitgliedstaaten gewährt.
Rodung: Im Rahmen einer dreijährigen
freiwilligen Rodungsregelung für eine Gesamtfläche von 175 000
Hektar werden die Prämien von Jahr zu Jahr schrittweise gekürzt.
Ein Mitgliedstaat kann die Rodung einstellen, wenn die gerodete
Fläche 8 % der gesamten Weinbaufläche des Mitgliedstaats oder
10 % der gesamten Weinbaufläche einer Region übersteigt. Die
Kommission ihrerseits kann die Rodung abbrechen, wenn die
gerodete Fläche 15 % der gesamten Weinbaufläche eines
Mitgliedstaats erreicht Ferner können die Mitgliedstaaten
Rodungen in Berggebieten und Steillagen sowie aus Gründen des
Umweltschutzes ablehnen.
Önologische Verfahren: Die Zuständigkeit für die
Genehmigung neuer bzw. die Änderung bestehender önologischer
Verfahren wird auf die Kommission übertragen, die die von der
Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) genehmigten
önologischen Verfahren bewertet und sie gegebenenfalls in die
Liste der genehmigten EU-Verfahren aufnimmt.
Bessere Etikettierungsvorschriften: Weine mit geschützten
geografischen Angaben und Weine mit geschützter
Ursprungsbezeichnung bilden die Grundlage der
Qualitätsweinregelung der EU.Etablierte nationale Strategien zur
Qualitätssicherung werden beibehalten.Die Etikettierung wird
vereinfacht: So wird es z. B. bei EU-Weinen ohne geografische
Angabe möglich sein, die Rebsorte und den Jahrgang auf dem
Etikett anzugeben.Bestimmte traditionelle Begriffe und
Flaschenformen können weiterhin geschützt werden.
Trockenzuckerung: Die Trockenzuckerung ist auch künftig
erlaubt, die Obergrenzen für die zulässigen Anreicherungen mit
Zucker oder Traubenmost werden aber gesenkt. Bei
außergewöhnlichen Witterungsbedingungen können die
Mitgliedstaaten die Kommission bitten, eine stärkere Zuckerung
zuzulassen.
Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost: Diese
Beihilfe darf in ihrer derzeitigen Form vier Jahre lang
weitergezahlt werden. Nach dieser Übergangszeit können die
Ausgaben für die Mostbeihilfe in entkoppelte Zahlungen an die
Traubenerzeuger umgewandelt werden.
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Vorschlag der Kommission
Mitteilung der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29.
April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003,
(EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999
[pdf] verfügbar in
                    

Präsentation [pdf]
verfügbar in
    

Weitere Informationen zum Weinsektor
finden Sie im Kapitel
"Wein" auf dieser
Webseite.
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