Empfänger von GAP-Zahlungen (geteilte Verwaltung)
Die Europäische Kommission unterhält diese Webseite, um den öffentlichen Zugang zu Informationen über Empfänger von GAP-Zahlungen zu erleichtern, die auf Webseiten der Mitgliedstaaten veröffentlicht sind.
Rechtsgrundlage
Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1437/2007





















des Rates, und Verordnung (EG) Nr. 259/2008





















der Kommission, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 410/2011





















der Kommission.
Wichtiger Hinweis
In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09





















betreffend die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarbeihilfen gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Schluss, dass bei natürlichen Personen die Veröffentlichung personenbezogener Daten, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden, nicht verhältnismäßig ist. Der Gerichtshof hat daher die entsprechenden Bestimmungen für ungültig erklärt.
Aus Transparenzgründen wurde in Erwartung der Annahme neuer Bestimmungen durch das Parlament und den Rat, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung tragen, die Verordnung (EG) 259/2008 dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln der GAP auf juristische Personen eingeschränkt wurde.
Nach einer eingehenden Analyse und Bewertung, um das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren, hat die Kommission im September 2012 neue Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet vorgeschlagen.
>> Lesen Sie den Kommissionsvorschlag für neue Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds ![]()





















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